Beschluss vom 08.11.2006 -
BVerwG 3 B 5.06ECLI:DE:BVerwG:2006:081106B3B5.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2006 - 3 B 5.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:081106B3B5.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 5.06

  • VG Berlin - 26.10.2005 - AZ: VG 1 A 149.94

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2005 werden zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 jeweils zur Hälfte.

Gründe

1 Die klagende Stadt begehrt die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf Rückübertragung des örtlichen Gasversorgungsunternehmens gehabt habe, bevor sie die Anteile an der durch Umwandlung und anschließender Spaltung entstandenen örtlichen Gasversorgungsgesellschaft - der Beigeladenen zu 1 - erworben hat. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Feststellungsbegehren eine Klageänderung zugrunde liege, der nicht alle Beteiligten zugestimmt hätten und die auch nicht sachdienlich sei, weil für den jetzt gestellten Antrag nicht das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse bestehe. Das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren der Klägerin sei nicht auf die Rückübertragung des Unternehmens selbst, sondern auf Gegenstände des Betriebsvermögens gerichtet gewesen. Daran habe sie auch in ihren Klageanträgen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2002 festgehalten, die auf Feststellung von Restitutionsansprüchen in Bezug auf Teile des Gesellschaftsvermögens gerichtet gewesen seien, und dies auch durch Nennung bestimmter Grundstücke im Klageantrag und teilweise grundstücksbezogene Klagerücknahmen deutlich gemacht. Erst auf einen Auflagenbeschluss der Kammer hin habe sie ihren Antrag auf die Feststellung umgestellt, dass das in ihrem Bereich bestehende Gasversorgungsunternehmen an sie hätte zurückübertragen werden müssen. Für die geänderte Klage fehle es an dem notwendigen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dieses werde weder durch die Absicht begründet, Ersatzansprüche gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Bescheidung des Restitutionsantrages zu erheben, weil diese Absicht nicht ernstlich hervorgetreten sei; noch ergebe sich das Feststellungsinteresse daraus, dass die Klägerin beim Erwerb der Gesellschaftsanteile der Beigeladenen zu 1 mit der Beigeladenen zu 2 eine Anrechnung des Restitutionsanspruchs auf die Kaufpreisforderung vereinbart habe; denn das Feststellungsinteresse müsse gerade gegenüber der Beklagten bestehen. Selbst wenn man aber insoweit ein Feststellungsinteresse anerkennen würde, hätte das festzustellende Rechtsverhältnis zumindest bei Eintritt des erledigenden Ereignisses bestanden haben müssen, um eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu rechtfertigen. Die auf Restitution des Gasversorgungsunternehmens gerichtete Klage sei jedoch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, nämlich des Anteilskaufvertrages vom 22. November 1994, noch nicht anhängig gewesen. Die erst mit der späteren Klageänderung maßgeblich gewordenen Rechtsfragen könnten im Streitfall auch von dem zuständigen Zivilgericht entschieden werden.

2 Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleiben ohne Erfolg.

3 Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 ist unzulässig, weil sie durch das angegriffene Urteil nicht materiell beschwert ist. Die Abweisung der Feststellungsklage berührt die Beigeladene zu 1 als Trägerin des Gasversorgungsunternehmens nicht in ihren Rechten.

4 Demgegenüber ist die Beschwerde der Klägerin zwar zulässig; in der Sache kann sie jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg führen.

5 Da das angegriffene Urteil auf zwei eigenständig tragende Erwägungen gestützt ist - zum einen darauf, dass es der Klägerin überhaupt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse gegenüber der Beklagten fehle, zum anderen darauf, dass das festzustellende Rechtsverhältnis jedenfalls erst infolge einer nachträglichen, d.h. nach Eintritt des erledigenden Ereignisses vorgenommenen Klageänderung entstanden sei und daher eine Fortsetzung des Verwaltungsprozesses nicht rechtfertigen könne -, kann die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 312 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.) nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es hier; denn die Rügen, welche die Klägerin dagegen erhebt, dass das Verwaltungsgericht sie wegen eines erst nachträglich entstandenen Rechtsverhältnisses auf den Zivilrechtsweg verweist, greifen nicht durch. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch die übrigen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage führenden Gründe tragfähig sind.

6 1. Die Klägerin rügt, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das festzustellende Rechtsverhältnis sei erst infolge einer nach Eintritt des erledigenden Ereignisses vorgenommenen Klageänderung entstanden, auf einem Verstoß gegen § 88 VwGO beruhe, weil das Klagebegehren von vornherein erkennbar auf eine Unternehmensrückgabe gerichtet gewesen sei.

7 Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Zwar muss ein Gericht nach Möglichkeit zu Gunsten des Klägers davon ausgehen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Ein solches an der verfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes orientiertes Verständnis setzt notwendigerweise entsprechende Zweifel an dem im Klagevorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziel voraus. Solche Zweifel hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht verneint. Es hat zugestanden, dass die an die Behörde gerichteten Zuordnungsanträge als mehrdeutig angesehen werden könnten, aber zutreffend darauf hingewiesen, dass der angegriffene Bescheid allein die Frage zum Gegenstand gehabt habe, ob die Klägerin Teile des Anlagevermögens der Gasversorgung beanspruchen könne, und die Klägerin sich auch im Klageverfahren auf den Standpunkt gestellt habe, eine Rückübertragung von Betriebsteilen der Gasversorgung sei weiterhin möglich. Selbst nach Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile an der Beigeladenen zu 1 habe die Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2002 an ihren Klageanträgen festgehalten, die auf Feststellung von Restitutionsansprüchen auf Teile des Gesellschaftsvermögens gerichtet gewesen seien. Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass dieses auf eine Einzelrestitution zielende Klagebegehren durch die Nennung bestimmter Grundstücke im Klageantrag sowie durch Klagerücknahmen, die grundstücksbezogen gewesen seien, verdeutlicht worden sei. Ausgehend davon konnte nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin zunächst nicht die Rückgabe des Unternehmens als solches, sondern die Rückübertragung von Gegenständen des Unternehmensvermögens erstrebte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht von einem Klagebegehren ausgegangen ist, das von dem Vortrag der Klägerin nicht gedeckt war.

8 2. Ebenso wenig ist feststellbar, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

9 Da es hier ausschließlich darum geht, dass die Klägerin ihr Begehren erst nach Eintritt des erledigenden Ereignisses, also nach dem Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Beigeladenen zu 1, auf eine Unternehmensrestitution umgestellt hat, wäre ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nur dann feststellbar, wenn das Verwaltungsgericht bereits vorher auf eine Umstellung des Klagebegehrens hätte hinwirken müssen. In diesem früheren Stadium des Verfahrens - vor dem 22. November 1994 - bestand dazu jedoch noch keine Veranlassung. Das gilt umso mehr, als dem Verwaltungsgericht die Erwerbsabsichten der Klägerin nicht bekannt waren, so dass sich auch deswegen aus seiner Sicht keine Notwendigkeit ergab, zur Vermeidung von Prozessnachteilen auf eine beschleunigte Änderung des Klagebegehrens zu drängen. Aus denselben Gründen geht auch der von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf ins Leere, die Verfahrensführung des Gerichts habe ihren Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt.

10 3. Gleichfalls unberechtigt ist die Rüge der Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 - (BVerwGE 109, 74) ab.

11 Zwischen den Rechtssätzen, die dem Urteil des Verwaltungsgerichts und dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegen, besteht kein Widerspruch. Während das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass ein Rechtsverhältnis, das erst infolge einer nach Erledigung der Hauptsache vorgenommenen Klageänderung streitbefangen geworden sei, kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könne, wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtssatz aufgestellt, dass bei einer einen zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag betreffenden Klageerweiterung, mit der ein weiterer Zeitraum in die begehrte Feststellung einbezogen werde, an das Feststellungsinteresse geringere Anforderungen zu stellen seien als bei einer isolierten Feststellungsklage. Die Beigeladene zu 2 verweist zu Recht darauf, dass sich der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtssatz nicht zu der Rechtsfrage verhält, über die das Verwaltungsgericht entschieden hat. In dem von der Klägerin angegriffenen Urteil geht es nicht um die Erweiterung eines zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrages, sondern um einen Klageantrag, mit dem das Rechtsverhältnis, das das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen soll, erstmals anhängig gemacht worden ist. Zudem stellt das Bundesverwaltungsgericht in der herangezogenen Entscheidung heraus, dass es die Fälle erfassen will, in denen sich durch die Klageerweiterung die Beurteilungsgrundlage nicht oder nur unwesentlich ändert (a.a.O. S. 79 unter Berufung auf BVerwGE 89, 354 <356>). Es geht darum, auch in solchen Fällen die Früchte des bereits begonnenen Prozesses zu nutzen. Solche Früchte gibt es aber bei einer Auswechslung des Klagebegehrens, über die das Verwaltungsgericht zu urteilen hatte, regelmäßig nicht.

12 4. Im Hinblick auf das zur vermeintlichen Divergenz Gesagte weist die Rechtssache auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

13 Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,
ob ein festzustellendes Rechtsverhältnis, das erst durch eine nach Hauptsacheerledigung erfolgte Änderung einer Fortsetzungsfeststellungsklage für Ansprüche zwischen Verfahrensbeteiligten bedeutsam geworden sei, das besondere Feststellungsinteresse einer Feststellungsklage zu begründen vermöge, wenn der faktisch eingetretene prozessuale Aufwand für die Feststellung zu diesem Rechtsverhältnis genutzt werden könne.

14 Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; denn sie setzt mit der Nutzbarkeit des bisherigen prozessualen Aufwandes für das geänderte Feststellungsbegehren Tatsachen voraus, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung gerade nicht zugrunde gelegt hat. Dieses ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Beurteilung des neuen Streitgegenstandes anderen rechtlichen Maßstäben folge und die Beurteilungsgrundlage sich demnach keineswegs nur unwesentlich geändert habe. Dass unter solchen Voraussetzungen eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch geklärt (vgl. das bereits oben erwähnte Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354).

15 5. Soweit die Klägerin abschließend gegen beide vom Verwaltungsgericht gegebenen Urteilsbegründungen die Rüge erhebt, das Gericht stelle unter Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu hohe Anforderungen an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses, handelt es sich um eine bloße Wiederholung der zuvor im Einzelnen erhobenen Einwände, die aus den bereits genannten Gründen unberechtigt sind.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.