Beschluss vom 08.10.2013 -
BVerwG 8 B 55.13ECLI:DE:BVerwG:2013:081013B8B55.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2013 - 8 B 55.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:081013B8B55.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 55.13

  • VG Gera - 13.06.2013 - AZ: VG 5 K 354/13 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Es bestehen schon Zweifel, ob die Beschwerde zulässig ist, namentlich ob sie den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt. Nach diesen Vorschriften müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daran dürfte es fehlen. Zwar wurde die Beschwerdebegründung von einem Rechtsanwalt unterschrieben. Ihre Abfassung lässt jedoch keinerlei eigene anwaltliche Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorbringens der Kläger erkennen. Stattdessen übernimmt sie in breiten Passagen wörtlich Teile früherer Schreiben („Gegenvorstellungen“ u.a.), die die Kläger persönlich verfasst hatten. Auch im Übrigen gleicht sie nicht nur äußerlich nach Diktion und Schriftbild, sondern auch nach der Art und Weise ihrer Argumentation den vielfältigen Eingaben der Kläger. Es bestehen deshalb Zweifel, ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger sich deren Ansichten als Rechtsauffassung aufgrund eigener Beurteilung des Streitstoffs zu eigen gemacht hat. Andernfalls würde der Zweck des Vertretungszwangs, den Rechtsstreit durch die Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten zu strukturieren und die rechtlich erheblichen Gesichtspunkte aufzubereiten, umgangen (Beschluss vom 11. Dezember 2012 - BVerwG 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 = NVwZ-RR 2013, 341).

2 2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von den Klägern geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil eine Wiederaufnahmeklage gegen sein Urteil vom 28. März 2012 abgewiesen. Die Kläger rügen, nicht (schon) eine derartige Wiederaufnahmeklage, sondern (erst) eine „Zwischenfeststellungsklage“ erhoben zu haben, mit der sie sich offenbar ein Wiederaufnahmebegehren für den Fall haben vorbehalten wollen, dass ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2013 - BVerwG 8 B 64.12 -, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen worden war, Erfolg haben sollte. Damit rügen sie, das Verwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren verkannt (§ 88 VwGO). Die Rüge muss jedoch ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren unter Auslegung der Schriftsätze der Kläger eingehend gewürdigt und festgestellt, dass es den Klägern um eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gehe. Es hat sodann darauf hingewiesen, dass eine Klage - auch eine Wiederaufnahmeklage - grundsätzlich nur unbedingt erhoben werden könne, und dargelegt, dass sich das Zwischenziel einer vorübergehenden Verfahrensaussetzung auch nicht im Wege einer „Zwischenfeststellungsklage“ habe erreichen lassen, dass vielmehr eine solche Klage unzulässig gewesen wäre. Schließlich hat es dargelegt, dass die Wiederaufnahmeklage im Sinne einer Klagabweisung entscheidungsreif sei, da ein Wiederaufnahmegrund nicht ersichtlich sei. Alles dies lässt Fehler nicht erkennen.

4 Dass die Mitglieder der entscheidenden Kammer „amtsunfähig“ gewesen seien, weil gegen sie noch unbeschiedene Ablehnungsgesuche vorgelegen hätten, führt nicht auf einen Verfahrensmangel. Zum einen ist ein Schriftsatz vom 10. Juni 2013 mit einem Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder der entscheidenden Kammer nicht in der Akte. Der Schriftsatz vom 12. Juni 2013 enthält kein Ablehnungsgesuch. Ob in den ebenfalls am 13. Juni 2013 verhandelten weiteren Sachen Ablehnungsanträge gestellt waren, mag dahinstehen; die Niederschrift verzeichnet, dass die Kammer solche Anträge mit Beschluss vom 12. Juni 2013 abgelehnt habe. Im Übrigen lässt sich auch der Nichtzulassungsbeschwerde kein Ablehnungsgrund entnehmen. Die Kläger haben keinen Sachverhalt geltend gemacht, der Anlass zur Besorgnis der Befangenheit eines der beteiligten Richter hätte geben können. Sie legen weder individuelle, auf die Person des einzelnen abgelehnten Richters bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar, noch lässt sich ihrer Beschwerdebegründung entnehmen, dass sich aus der Kollegialentscheidung selbst Anhaltspunkte für eine Befangenheit der gesamten abgelehnten Richterbank in diesem Sinne ergäben. Vielmehr erheben die Kläger ausschließlich Einwände gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Verfahrens- und Sachbehandlung. Daraus kann keinesfalls auf eine Voreingenommenheit eines Richters geschlossen werden.

5 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil darauf beruhen würde, dass das Verwaltungsgericht die Sache am 13. Juni 2013 aufgerufen und angesichts des Nichterscheinens der Kläger oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht vertagt hat. Dabei mag offenbleiben, ob die von den Klägern gerügte Verfahrensweise des Gerichts zu beanstanden wäre. Sie legen jedenfalls nicht dar, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruhen könnte. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederaufnahmeklage abgewiesen, weil kein Wiederaufnahmegrund ersichtlich sei. Angesichts dessen hätten die Kläger dartun müssen, dass sie durch die Verfahrensweise des Gerichts daran gehindert gewesen wären, einen Wiederaufnahmegrund geltend zu machen, und welcher Grund dies gewesen wäre. Daran fehlt es.

6 Schließlich wiederholen die Kläger ihre Rechtsansicht, dass die Beigeladenen des Erstverfahrens fristgerecht keinen wirksamen Restitutionsantrag gestellt hätten. Dies betrifft indes keinen Mangel des vorliegenden Verfahrens, sondern einen Einwand gegen die Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils im ersten Verfahren.

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.