Beschluss vom 08.10.2009 -
BVerwG 10 B 15.09ECLI:DE:BVerwG:2009:081009B10B15.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2009 - 10 B 15.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:081009B10B15.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 15.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.03.2009 - AZ: OVG 8 A 1558/08.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2009 mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Mit der Rücknahme erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren, da der Kläger sein Rechtsschutzbegehren nicht weiter verfolgt.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.