Beschluss vom 08.10.2007 -
BVerwG 5 B 162.07ECLI:DE:BVerwG:2007:081007B5B162.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2007 - 5 B 162.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:081007B5B162.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 162.07

  • OVG Berlin-Brandenburg - 28.03.2007 - AZ: OVG 6 B 12.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
  3. Gründe.
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  5. Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Es begründet keinen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Anspruch des Klägers auf Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), dass das Berufungsgericht für den streitgegenständlichen Zeitraum (vom 28. Juli 2000 bis 6. Oktober 2002) für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt eine Beweisaufnahme unter Hinweis auf die Darlegungslast des Klägers für seine Hilfebedürftigkeit und auf die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit seiner Angaben mit der Begründung abgelehnt hat, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, bei unzureichendem Sachvortrag den Anspruch des Klägers schlüssig zu machen.
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  7. Entgegen der Annahme der Beschwerde handelt es sich bei der Frage, inwieweit ein Hilfesuchender eine Darlegungslast für seine Hilfebedürftigkeit trägt, nicht um eine Frage des Prozessrechts, die mit der Verfahrensrüge geltend zu machen wäre, sondern um eine Frage des materiellen Rechts (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 12. Dezember 1972 - BVerwG 3 CB 27.72 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 47; Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 117.72 - BVerwGE 44, 265 <269 f.> betreffend Wohngeldansprüche; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 108 Rn. 12 ff.; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2006, § 86 Rn. 2a). Auch soweit die Beschwerde es weiter als Verfahrensfehler rügt, dass das Oberverwaltungsgericht aus dem Abhandenkommen von Verwaltungsvorgängen auf Seiten des Beklagten keine Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Klägers für das Vorliegen der Hilfevoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG abgeleitet und auch nicht - nach zwischenzeitlich erfolgter vorübergehender Sozialhilfegewährung für die Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 28. Februar 2003 - auf der Grundlage eines Anscheinsbeweises die Hilfebedürftigkeit des Klägers auch im davor liegenden streitgegenständlichen Zeitraum angenommen hat, handelt es sich um Fragen des materiellen Rechts.
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  9. Davon abgesehen treffen die Rügen auch in der Sache nicht zu. Das Abhandenkommen von Verwaltungsvorgängen (ausweislich der Feststellungen auf S. 8 des angefochtenen Urteils sind die Zeiträume zwischen August 2000 und Oktober 2002 betroffen) führt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dazu, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum seiner Verpflichtung zur Darlegung des Nichtvorhandenseins eigener Mittel entbunden wäre und der Beklagte ihm nicht mehr entgegenhalten könnte, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf nicht nachgewiesen zu haben und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen zu sein. Die Beschwerde tritt der Feststellung fehlender Mitwirkung des Klägers, die sich vor allem auf die Nichtvorlage der vom Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2000 aufgeführten Unterlagen bezieht, mit denen der Kläger u.a. zu näheren Angaben zu zwei angefallenen Erbschaften, zu einem eventuellen Bezug laufender Leistungen nach dem strafrechtlichen Reha-Gesetz sowie zu den Unkosten für seine frühere Wohnung aufgefordert worden war (vgl. S. 4, 12 des Urteils), nicht mit dem Vorbringen entgegen, der Kläger habe insoweit seiner Mitwirkungslast durch Einreichen der Unterlagen genügt und der Beklagte trage die Verantwortung für das Verschwinden dieser Unterlagen, sondern ist offenbar der Ansicht, das Abhandenkommen von Verwaltungsvorgängen befreie ihn grundsätzlich von seinen Darlegungs- und Mitwirkungslasten. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass auch bei einer großzügigen Handhabung der Rechtsprechung, wonach die Belastung mit einem Beweisnachteil diejenige Partei trifft, in deren Verantwortungs- und Verfügungssphäre die jeweiligen Umstände fallen (vgl. bereits das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 117.72 - a.a.O. <270>) ein in den Verantwortungsbereich der Behörde fallendes Abhandenkommen von Verwaltungsvorgängen den mitwirkungspflichtigen Bürger nicht von der Verpflichtung zu Auskünften über Umstände befreit, die - wie hier seine Hilfebedürftigkeit - in seine eigene Sphäre fallen. Auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises, welche bei typischen Geschehensabläufen, die nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweisen, zu einer Erleichterung der Darlegungs- und Beweisanforderungen führen können (vgl. für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens etwa Geiger, in: Eyermann, a.a.O. § 86 Rn. 2c; Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rn. 18) greifen hier nicht ein, denn es gibt keine Geschehenstypik in dem Sinne, dass ein für einen bestimmten Zeitraum behördlicherseits bejahter Sozialhilfebedarf auch bereits in davor liegenden Zeitabschnitten bestanden hat.
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  11. Auch die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Verwertung der Erkenntnisse aus anderen Gerichtsverfahren ist nicht - wie die Beschwerde noch meint - unzulässig. Soweit die Beschwerde als vorweggenommene Beweiswürdigung bzw. Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme rügt, dass das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der in verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgten Beiziehung der Verwaltungsvorgänge davon ausgegangen sei, aus diesen habe sich kein Nachweis der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Klägers ergeben (Seite 13 des Urteils), ist mit Blick auf die vom Oberverwaltungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen Umstände und insoweit verweigerte Mitwirkung des Klägers schon nicht vorgetragen, dass - entgegen den Feststellungen der Vorinstanz - der Kläger doch die von ihm geforderten Nachweise erbracht habe.
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  13. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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  15. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.