Beschluss vom 08.10.2003 -
BVerwG 3 B 98.03ECLI:DE:BVerwG:2003:081003B3B98.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2003 - 3 B 98.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:081003B3B98.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 98.03

  • VG Potsdam - 17.06.2003 - AZ: VG 1 K 3598/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger trägen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet.
Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, dass § 1 Abs. 6 VermG vom Sinn und Willen des Gesetzgebers her auf Fälle anwendbar sei, die bereits 1942 zu einer Enteignung politisch Verfolgter geführt hätten, ist allein mit der Mitteilung dieser Rechtsansicht noch nicht - wie erforderlich - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan. Eine ordnungsgemäße Darlegung setzt insoweit die entweder ausdrückliche oder jedenfalls sinngemäße Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Weder formuliert die Beschwerde eine solche Rechtsfrage noch begründet sie eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Ebenso wenig kann eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Begründung erlangt werden, dass der notarielle Vertrag vom 22.  August 2000 wirksam sei und auch eine Abtretung der Entschädigungsansprüche beinhalte. Dieses Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf den entschiedenen Einzelfall und schließt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb aus.
Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist nicht dargetan.
Die Kläger sehen einen Aufklärungsmangel darin, dass das Gericht hinsichtlich der Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages vom 22. August 2000 durch den Miterben R. B. nicht nachgefragt habe. Insoweit ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Urteil hierauf beruhen kann. Auf die Genehmigung dieses Vertrages kam es nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, den es im Berichtigungsbeschluss vom 15. Juli 2003 nochmals bekräftigt hat, nicht an, da sich die Vereinbarung auf den Nachlass nach Herrn A. B. bezog. Insoweit hatte das Gericht bereits eine Schädigung verneint.
Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird außerdem auf den gegen den erstinstanzlichen Einzelrichter - allerdings erst nach Zustellung des Urteils - erhobenen Vorwurf der Voreingenommenheit und einen darauf gestützten Befangenheitsantrag Bezug genommen. Doch ist dieser Befangenheitsantrag später zurückgenommen worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die für den Befangenheitsantrag vorgetragene Begründung jedenfalls für die Nichtzulassungsbeschwerde fortgelten sollte, wäre mit der vom Kläger geltend gemachten Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung im angegriffenen Urteil und der Rüge ungenügender Sachverhaltsaufklärung, auf die der Vorwurf der Voreingenommenheit gestützt wird, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.
Wenn schließlich ein Verfahrensmangel daraus hergeleitet werden soll, dass der Beschluss vom 15. Juli 2003, mit dem über den Antrag auf "Korrektur des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe" des angegriffenen Urteils entschieden wurde, von einem wegen Befangenheit abgelehnten Richter stamme, ist dies für die Revisionszulassung schon deshalb unerheblich, weil Gegenstand dieser Rüge nicht das Urteil vom 17. Juni 2003 ist, gegen das die Zulassung der Revision begehrt wird. Die angefochtene Klageabweisung beruht nicht auf dem Berichtigungsbeschluss vom 15. Juli 2003.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht.