Beschluss vom 08.10.2003 -
BVerwG 3 B 34.03ECLI:DE:BVerwG:2003:081003B3B34.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2003 - 3 B 34.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:081003B3B34.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 34.03

  • Niedersächsisches OVG - 12.12.2002 - AZ: OVG 10 LB 167/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Dezember 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wirft im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 17.98 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 95 = DVBl 2000, 907 = NVwZ-RR 2000, 196) die Frage auf, ob die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides, der gegenüber einem Dritten zur Weiterleitung der Zuwendung an den materiell Begünstigten ergangen war, gegenüber dem Dritten ausgesprochen werden darf oder gegenüber dem materiell Begünstigten erfolgen muss. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage nach dem gebotenen Maß des dem Dritten zustehenden Vertrauensschutzes zu beantworten sein, wenn dieser die Zuwendung bestimmungsgemäß weitergeleitet hat. Schließlich wird - gegebenenfalls unter Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs - zu klären sein, ob die in Art. 13 Abs. 4 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 (ABl Nr. L 016 S. 3) vorgesehene Sanktion auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar und ob sie in solchen Fällen verhältnismäßig ist (vgl. hierzu auch die Verordnung <EG, EURATOM> Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995, ABl Nr. L 312/1).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 37.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.