Beschluss vom 08.09.2005 -
BVerwG 4 B 51.05ECLI:DE:BVerwG:2005:080905B4B51.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.09.2005 - 4 B 51.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080905B4B51.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 51.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 18.07.2005 - AZ: OVG 1 O 28/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die von dem Kläger als "Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss vom 11.01.2006 -
BVerwG 4 B 62.05ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B4B62.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - 4 B 62.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B4B62.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 62.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG 4 B 51.05 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 28. November 2005 näher dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.