Beschluss vom 08.08.2012 -
BVerwG 5 B 21.12ECLI:DE:BVerwG:2012:080812B5B21.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2012 - 5 B 21.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:080812B5B21.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 21.12

  • VG Arnsberg - 06.07.2011 - AZ: VG 10 K 187/11
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.01.2012 - AZ: OVG 12 A 1905/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

3 a) Die Beschwerde hält die Frage für „streitgegenständlich“,
„ob der Anspruch des Klägers nach § 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV in den Fällen, in denen die auswärtige Unterbringung dem Grunde nach unmittelbar ausbildungsbezogen ist, sämtliche Kosten der Unterbringung in einem Internat/Wohnheim umfasst, die im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallen, auch wenn sie auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen oder diese doch erheblich übersteigen“ (Beschwerdebegründung S. 2).

4 Diese Frage würde sich indessen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist nämlich nicht davon auszugehen - was die Klärungsfähigkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage in einem Revisionsverfahren voraussetzen würde -, dass in den entrichteten Heimkosten spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen enthalten sind. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt (UA S. 20), „die vorliegend entrichteten Heimkosten“ enthielten „keine gesonderten Kostenbestandteile, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind“. „Ein über den mit der Mindestvergütung pauschal abgedeckten Bedarf hinausgehender - und damit gesonderter - Bedarf der Auszubildenden“ sei „nicht zu erkennen.“ Er sei von der Einrichtung auch weder in die Heimkosten eingestellt noch daneben abgerechnet worden. Diese Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Beschwerde nicht (erfolgreich) mit Verfahrensrügen angegriffen, weshalb sie für das Revisionsgericht bindend wären (§ 137 Abs. 2 VwGO). Deshalb vermag die von dem Beklagten als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage die Zulassung der Revision nicht zu begründen (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2012 - BVerwG 5 B 5.12 - juris Rn. 17).

5 b) Die Zulassung der Revision kommt auch nicht in Betracht, soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herleiten will, dass die Unterbringungskosten typischerweise einen behinderungsbedingten Mehrbedarf umfassten, ohne diesen näher aufzuschlüsseln (Beschwerdebegründung S. 2). Es sei mithin zu klären,
„ob auch behinderungsbedingte Aufwendungen wie - sonder- und heilpädagogische Aufwendungen, z.B. auch für körperlich schwerstmehrfach behinderte Kinder und Jugendliche (evtl. pädagogische Betreuungsleistungen gemäß § 6 Abs. 2 HärteVO) - „Basisversorgung“, d.h. Nahrungsaufnahme, Wickeln etc. pflegebedingte und medizinische Aufwendungen - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.“

6 Zum einen würde sich auch diese Frage in einem Revisionsverfahren auf der Grundlage der oben genannten Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach die entrichteten Heimkosten hier keine gesonderten Kostenbestandteile enthielten, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind, nicht stellen. Zum anderen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001, BGBl I S. 390) zu bestimmende Leistungshöhe an den Unterbringungsbedarf nach § 6 Abs. 2 HärteV anknüpft. Dieser setzt sich aus dem Bedarf für Unterkunft, Verpflegung und pädagogische Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit zusammen. Im Fall der vollstationären Unterbringung von behinderten Auszubildenden umfasst der Bedarf für die pädagogische Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit auch die Mehrkosten, die wegen einer auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises sowie dessen Alter eingestellte pädagogische Betreuung entstehen. Derartige Mehrkosten können also nicht als spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen qualifiziert werden (Urteil vom 2. Dezember 2009 - BVerwG 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310 Rn. 39). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und inwiefern aus Anlass des vorliegenden Falles über diese Grundsätze hinaus ein erneuter oder weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.

7 Darüber hinaus legt die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch deshalb nicht hinreichend dar, weil sie sich nicht genügend mit der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung auseinandersetzt (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 4. März 2004 - BVerwG 6 B 14.04 - Umdruck S. 3; Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826>). Dieses hat nämlich ausgeführt (UA S. 21), es bestehe kein Anlass, die Pauschalen und/oder den Investitionsbetrag, aus denen sich die Vergütung zusammensetze, hinsichtlich der jeweils eingeflossenen Positionen weiter aufzuschlüsseln. Eine Einrichtung müsse, um eine den Behinderungen ihrer Bewohner angemessene pädagogische Betreuung leisten zu können, zwingend auch den bei einer vollständigen Unterbringung typischerweise entstehenden behinderungsbedingten Pflege- oder Therapiebedarf der Heimbewohner abdecken. Wegen dieses Zusammenhangs zwischen der pädagogischen Betreuung und den in der Pauschale mit abgegoltenen „reinen“ Pflegeleistungen seien derartige behinderungsbedingte Mehrkosten nicht als spezifisch behinderungsbedingter Bedarf, sondern als notwendiger Bestandteil des Unterbringungsbedarfs zu werten. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander.

8 Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 3) ausführt, es sei „nicht auszuschließen, dass im hier entschiedenen Fall auch Aufwendungen enthalten sind, die über die Deckung des Unterbringungsbedarfs gemäß § 6 Abs. 2 HärteV hinausgehen und als behinderungsspezifisch zu qualifizieren wären“ und dass wegen der Höhe der zu entrichtenden Tagessätze umso mehr Anlass bestanden hätte, dieser Frage nachzugehen, werden keine Gründe genannt, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen lassen. Mit der Beanstandung der mangelnden Aufschlüsselung greift die Beschwerde der Sache nach eine unzureichende Tatsachenaufklärung oder allenfalls eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall an. Damit lässt sich die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache jedoch nicht begründen.

9 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

10 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben. Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (Urteil vom 2. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 40 m.w.N.).