Beschluss vom 08.08.2011 -
BVerwG 2 VR 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:080811B2VR5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2011 - 2 VR 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:080811B2VR5.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 5.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 12.10.2010 - AZ: OVG 10 B 10819/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 5 793,96 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens hälftig zu teilen, da der Ausgang des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 2 C 46.11) offen ist.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.