Beschluss vom 08.08.2002 -
BVerwG 7 B 82.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080802B7B82.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2002 - 7 B 82.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080802B7B82.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 82.02

  • VG Berlin - 19.04.2002 - AZ: VG 31 A 40.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 278 270 € festgesetzt.

Der Kläger verlangt nach dem Vermögensgesetz die Rückübertragung eines Grundstücks, das im April 1976 nach Trennvermessung auf der Grundlage der Aufbauverordnung in Anspruch genommen und mit zwei Eigenheimen bebaut wurde. Der Beklagte lehnte den Rückübertragungsantrag ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil kein Schädigungstatbestand erfüllt sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die unterbliebene Beteiligung der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eigentümer bei der Enteignung von Grundstücken eine unlautere Machenschaft i.S. von § 1 Abs. 3 VermG nur dann begründet, wenn die handelnde Behörde bewusst gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um damit den Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (BVerwGE 104, 186 <189 ff.>). Ebenso ist geklärt, dass Enteignungen nach dem Aufbaugesetz nicht schon deshalb von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG erfasst werden, weil im Einzelfall die Entschädigung dem Enteigneten nicht oder nicht in üblicher Höhe zugeflossen ist (BVerwGE 95, 284 <286 ff.>; 95, 289 <291 ff.>). Das Beschwerdevorbringen im Übrigen erschöpft sich in Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Damit lässt sich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.