Beschluss vom 08.08.2002 -
BVerwG 5 KSt 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080802B5KSt1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2002 - 5 KSt 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080802B5KSt1.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 1.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.10.2001 - AZ: OVG 14 A 297/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 10. April 2002 - BVerwG 5 B 9.02 - zu behandelnde Antrag des Klägers vom 3. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. März 2002 die vom Kläger eingelegte Beschwerde um Zulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt. Der Kostenbeamte der Geschäftsstelle hat auf dieser Grundlage die Kosten in Höhe von 104,81 € angesetzt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 hat der Kläger "Erinnerung und Sofortbeschwerde" eingelegt mit der Begründung, seines Erachtens sei eine Zahlungspflicht nicht gegeben, da es keine Hinweise für die Gebühren gebe; der Prozess sei kostenfrei nach § 34 BVerfGG.
2. Der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 10. April 2002 zu behandelnde Antrag ist gemäß § 5 GKG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO statthaft und gemäß § 5 Abs. 5 GKG auch ohne anwaltliche Vertretung zulässig.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet, weil die Kostenrechnung keinen Fehler aufweist. Unter Zugrundelegung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 18. März 2002 sind im Beschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2503 a.F. des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) 205 DM gleich 104,81 € an Gerichtsgebühren angefallen. Auf diese Rechtsgrundlagen ist in der Kostenrechnung auch ausdrücklich hingewiesen worden. Die vom Kläger angezogene Vorschrift des § 34 BVerfGG erklärt nur das Verfahren des Bundes-
verfassungsgerichts für kostenfrei und gilt nicht in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 5 Abs. 6 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GKG).