Beschluss vom 08.07.2007 -
BVerwG 5 B 50.06ECLI:DE:BVerwG:2007:080707B5B50.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2007 - 5 B 50.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080707B5B50.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 50.06

  • VGH Baden-Württemberg - 15.02.2006 - AZ: VGH 13 S 1939/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Februar 2006 und des Verwaltungs-gerichts Stuttgart vom 16. August 2004 sind unwirksam.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
  4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
  5. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die Klägerin klaglos gestellt und auch ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten anerkannt hat.

2 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es der Klägerin nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.