Beschluss vom 08.07.2005 -
BVerwG 4 A 1008.05ECLI:DE:BVerwG:2005:080705B4A1008.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2005 - 4 A 1008.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080705B4A1008.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1008.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Das vorliegende Verfahren eignet sich nicht als Musterverfahren. Dies sehen auch die Verfahrensbeteiligten so, auf deren Antrag durch Beschluss des Senats vom 14. Januar 2004 das Ruhen angeordnet worden ist. Diese Anordnung ist mit Blick auf das beabsichtigte Vorgehen des Gerichts nach § 93a VwGO nicht mehr zweckmäßig (vgl. § 251 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) und wird deshalb von Amts wegen aufgehoben. Stattdessen ist das Verfahren gemäß § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten haben gegen die Aussetzung keine Einwendungen erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93a Abs. 1 Satz 3 VwGO).