Beschluss vom 08.07.2005 -
BVerwG 4 A 1005.04ECLI:DE:BVerwG:2005:080705B4A1005.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.07.2005 - 4 A 1005.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080705B4A1005.04.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1005.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 93 a Abs. 1 VwGO ausgesetzt.
In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93 a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93 a Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Dem Wunsch der Klägerin, ihr Verfahren in die Gruppe der Musterverfahren einzubeziehen und nicht gemäß § 93 a VwGO auszusetzen, kann der Senat nicht entsprechen. Was die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2005 vorträgt, bezieht sich auf die Besonderheiten ihres Falles. Die als Musterklagen in Betracht kommenden Verfahren müssen indes angesichts der enormen Stofffülle so weit wie möglich von Problemen freigehalten werden, die für die anderen Verfahren ohne Bedeutung sind, und deren Behandlung die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung zusätzlich erschweren und verlängern würden.
Eine Einbuße an Rechtsschutz hat die Klägerin nicht zu befürchten. Sollten die Muster-Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 Erfolg haben, wäre auch ihre Beschwer entfallen. Blieben die Anfechtungsklagen ohne Erfolg, so ist mit Blick auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 17. Mai 2005 derzeit nicht zu erkennen, dass die gleichfalls auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage der Klägerin zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Etwaige Planergänzungs- oder Entschädigungsansprüche könnten, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen sollten, nach Abschluss der Musterverfahren geltend gemacht werden. Dass die Klägerin durch einen solchen zeitlichen Ablauf ernstliche Nachteile erlitte, hat sie zwar behauptet, aber nicht näher belegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 a Abs. 1 Satz 3 VwGO).