Beschluss vom 08.07.2002 -
BVerwG 1 B 58.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B1B58.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2002 - 1 B 58.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B1B58.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 58.02

  • Bayerischer VGH München - 16.11.2001 - AZ: VGH 7 B 00.31054

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, soweit sie die Nichtbenennung des Geburtsstaats der Klägerin Aserbaidschan nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG in der Abschiebungsandrohung betrifft, wird das Verfahren eingestellt.
  2. Insoweit sind der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2001 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. März 2000 - jeweils mit Ausnahme der Kostenentscheidung - unwirksam.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Nachdem die Beklagte im vorliegenden Verfahren und gegenüber der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 10. April 2002 erklärt hat, "dass sich die Feststellungen des Bundesamtes zu §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG in dem Bescheid vom 09.11.1999 auf die Länder Russland und Armenien, nicht jedoch auf Aserbaidschan beziehen", haben die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er nach dem Inhalt der Nichtzulassungsbeschwerde noch anhängig gewesen ist (hinsichtlich der Benennung des Geburtsstaats der Klägerin Aserbaidschan nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG in der Abschiebungsandrohung), übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren nach §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 92 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des erledigten Verfahrens teils nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Im Übrigen ist die Ablehnung von Asyl nach Art. 16 a GG und von Abschiebungsschutz nach § 51, § 53 AuslG mit dem Inhalt rechtskräftig bestätigt worden, den das Berufungsgericht dem Bundesamtsbescheid beigemessen hat (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379, 388); danach ist die Gewährung von Abschiebungsschutz hinsichtlich Aserbaidschan nicht abschließend geprüft worden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen und es hinsichtlich der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bei den bisherigen Kostenentscheidungen zu belassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last, weil sie die Klägerin der Sache nach klaglos gestellt hat. Auf die Verteilung der Kosten für die vorangegangenen Instanzen wirkt sich dieser Umstand nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht aus, weil sich die Beschwerde ausdrücklich nur noch gegen die Nichtbenennung von Aserbaidschan in der Abschiebungsandrohung gerichtet hat und diesem Teil des Streitgegenstandes in den Vorinstanzen eine kostenrechtlich nur geringe Bedeutung zugekommen ist.
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.