Beschluss vom 08.06.2015 -
BVerwG 9 B 81.14ECLI:DE:BVerwG:2015:080615B9B81.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2015 - 9 B 81.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:080615B9B81.14.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 81.14

  • VG Halle - 27.03.2013 - AZ: VG 2 A 53/12 HAL
  • OVG Magdeburg - 02.10.2014 - AZ: OVG 4 L 125/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Steinkühler
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 114,71 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, die ihr von der Beschwerde beigemessen wird.

2 1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob eine Rechtsprechungsänderung dann gegen das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit in Verbindung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt, wenn die für die Begründung der Rechtsprechungsänderung angeführten Erwägungen rechtlich offensichtlich unzutreffend sind, rechtfertigt die Zulassung nicht, weil sie bereits geklärt ist.

3 Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder durch Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248 <277> m.w.N.; Kammerbeschluss vom 18. Oktober 2012 - 1 BvR 2366/11 - NJW 2013, 523 <524>).

4 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lässt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ohne Weiteres dahin beantworten, dass unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine rechtlich offensichtlich unzutreffend begründete Rechtsprechungsänderung Bedenken begegnet. Ob dies vorliegend der Fall ist, insbesondere ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA zutreffend ist oder nicht, entzieht sich allerdings einer Nachprüfung im Revisionsverfahren, da es sich insoweit um nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) handelt. Da das Berufungsgericht die Rechtsprechungsänderung in erster Linie und selbständig tragend auf die geänderte Auslegung des Kommunalabgabengesetzes gestützt hat, wäre in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu klären, ob die vom Berufungsgericht zusätzlich gegebene Begründung, die geänderte Auslegung des § 6a Abs. 6 Satz 1 KAG LSA sei auch auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit geboten, bundesrechtlich zutrifft. Schließlich rechtfertigt auch die Rüge, das angegriffene Urteil verstoße gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG), nicht die Zulassung der Revision. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Landesrecht erhoben, ist darzulegen, inwiefern die bundesrechtliche Vorschrift ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20). Daran fehlt es.

5 2. Soweit es die Beschwerde über den Wortlaut der von ihr formulierten Grundsatzfrage hinaus als klärungsbedürftig ansieht, in welchen Ausnahmefällen eine Änderung der Rechtsprechung selbst bei hinreichender Begründung und Vorhersehbarkeit unzulässig sein kann, vermag dies die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es trifft schon nicht zu, dass die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher ungeklärt wäre. Aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Februar 2012 (- 1 BvR 2378/10 - juris Rn. 49 f.) ergibt sich, dass eine Rechtsprechungsänderung trotz hinreichender Begründung und Vorhersehbarkeit dann unzulässig ist, wenn sie zu einer echten Rückwirkung führt oder zu einer unechten Rückwirkung, die sich ausnahmsweise als unzulässig erweist. Dass der vorliegende Fall zu einer Klärung weiterer Ausnahmekonstellationen beitragen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

6 Soweit die Beschwerde meinen sollte, es sei für wiederkehrende Straßenausbaubeiträge grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine Rechtsprechung, wonach der Beitragssatz am Ende eines Jahres feststehen muss, im Fall einer jährlichen Abrechnung der Investitionsaufwendungen zu einer mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht zu vereinbarenden faktischen Unmöglichkeit einer im Kommunalabgabengesetz vorgesehenen Beitragserhebungsform führt, übersieht sie, dass das Berufungsgericht den praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des maßgeblichen Aufwandes zum Jahresende Rechnung getragen hat. Das Berufungsgericht hat es ausdrücklich als zulässig angesehen, dass die beitragserhebende Körperschaft den nicht genau ermittelbaren Teil des Aufwandes im Wege einer sachgerechten Prognose schätzt. Es knüpft dabei an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht an, wonach in Ausnahmefällen, in denen eine genaue Kostenermittlung praktisch unmöglich ist, die Gemeinde die Befugnis hat, den Aufwand oder Teile davon mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze zu schätzen. Dabei betont das Bundesverwaltungsgericht, dass diese Schätzungsbefugnis notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum, d.h. einer sowohl den Weg der Schätzung als auch deren Ergebnis betreffenden Toleranz, verbunden ist (BVerwG, Urteile vom 16. August 1985 - 8 C 120-122.83 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19 S. 21 f. und vom 15. November 1985 - 8 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35 S. 49 f.).

7 Soweit die Beschwerde - insbesondere mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 - rügt, es sei wegen der teilweise erheblichen Abweichungen der Baukostenschätzungen von den Submissionsergebnissen und wegen häufig auftretender ungeplanter Mehrkosten vielfach praktisch unmöglich, eine Prognose zu erstellen, rügt sie der Sache nach fehlende tatsächliche Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Möglichkeit der Prognoseerstellung in Fällen der jährlichen Aufwandsermittlung für wiederkehrende Beiträge. Eine entsprechende Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Beklagte jedoch innerhalb der Beschwerdefrist nicht erhoben. Sie hat zudem nicht dargelegt, dass ein darauf bezogener Beweisantrag in der Vorinstanz gestellt worden wäre bzw. warum sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung dieser Frage trotz der im Erschließungsbeitragsrecht höchstrichterlich anerkannten Schätzungsbefugnis hätte aufdrängen müssen.

8 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete weitere Frage, ob es gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verstößt, wenn es den Gemeinden faktisch unmöglich gemacht wird, Beiträge in einer gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen und an sich verfassungsrechtlich zulässigen Form zu erheben, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

9 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.