Beschluss vom 23.10.2008 -
BVerwG 2 B 33.08ECLI:DE:BVerwG:2008:231008B2B33.08.0

Beschluss

BVerwG 2 B 33.08

  • Hamburgisches OVG - 29.02.2008 - AZ: OVG 1 Bf 271/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Februar 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision des Klägers wird zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Die Revision des Klägers ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob Beamte, denen auf unbestimmte Zeit keine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG übertragen ist, dem Dienst unerlaubt fernbleiben, wenn sie es ablehnen, eine offensichtlich nicht amtsangemessene vorübergehende Tätigkeit auszuüben.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 75.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 08.06.2009 -
BVerwG 2 C 75.08ECLI:DE:BVerwG:2009:080609B2C75.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2009 - 2 C 75.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:080609B2C75.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 75.08

  • Hamburgisches OVG - 29.02.2008 - AZ: OVG 1 Bf 271/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2008 mit Schriftsatz von 2. Juni 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.