Beschluss vom 08.06.2007 -
BVerwG 8 B 101.06ECLI:DE:BVerwG:2007:080607B8B101.06.0

Beschluss

BVerwG 8 B 101.06

  • VG Potsdam - 20.09.2006 - AZ: VG 6 K 940/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. September 2006 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 239 284,60 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision gegen das angefochtene Urteil war nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerdebegründung der Klägerin ist dahin auszulegen, dass sie sinngemäß eine Klärung der Frage anstrebt, ob eine Enteignung des Grundstücks erfolgen konnte, obwohl dieses keiner Sequestration auf Grund des Befehls Nr. 124 der sowjetischen Militäradministration unterlegen habe und erst mit Schreiben vom 15. Februar 1949 der Landesregierung gemeldet worden sei. Diese Frage ist zwar durch das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangene Urteil des Senats vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - juris geklärt. In diesem Urteil hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt, dass der Befehl Nr. 64 der sowjetischen Militäradministration vom 17. April 1948 in Nr. 5 das Verbot enthielt, nach dessen Inkrafttreten auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 Vermögenswerte zu sequestrieren und bisher nicht sequestrierte Vermögenswerte zu enteignen. Auf der Abweichung von diesem Rechtssatz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ein solches Sequestrierungs- und Enteignungsverbot verneint hat. Im Fall einer nachträglichen Divergenz kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die als klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage in eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO umgedeutet werden (Beschlüsse vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 230 und vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74 S. 122).

2 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52, 63 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 14.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.