Beschluss vom 08.06.2005 -
BVerwG 8 B 47.05ECLI:DE:BVerwG:2005:080605B8B47.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2005 - 8 B 47.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080605B8B47.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 47.05

  • VG Halle - 21.02.2005 - AZ: VG 2 A 217/02 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, G o l z e
und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2005 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Halle wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder beruht das Urteil aus der geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch auf einem von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Soweit das Urteil der Vorinstanz auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt ist, kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn die Beschwerde gegen alle tragenden Begründungen jeweils mit Erfolg einen der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht hat. Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung einerseits damit begründet, dass die Berechtigung der Beigeladenen nach § 2 Abs. 1 VermG bestandskräftig festgestellt sei. Zum anderen hat es im Einzelnen dargelegt, warum diese Feststellung auch materiell rechtmäßig ist.
a) Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 - BVerwGE 111, 129 = Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 26) betrifft allein die Frage, unter welchen Umständen eine (isolierte) Berechtigtenfeststellung gegenüber dem Verfügungsberechtigten bestandskräftig wird. Ob insoweit eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, denn jedenfalls hätte sie keinen Einfluss auf die selbstständige Begründung des Verwaltungsgerichts, die materiellen Voraussetzungen für die Berechtigtenfeststellung seien hier gegeben.
b) Aus dem gleichen Grund kann auch die von der Beschwerde weiter erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe das Klagebegehren falsch ausgelegt, keinen Erfolg haben, weil sie auch diese Rüge nur auf die Frage der Bestandskraft der Berechtigtenfeststellung bezieht.
2. Auch die übrigen Verfahrensrügen der Beschwerde sind unbegründet, weil das Urteil darauf nicht beruhen kann.
a) Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerde beanstandete Höhe des bei dem investiven Verkauf erzielten Erlöses. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die Höhe des Erlöses entscheidungserheblich gewesen wäre. Vielmehr wird der Kaufpreis lediglich im Tatbestand des angefochtenen Urteils mitgeteilt.
b) Das Verwaltungsgericht hat schließlich seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es den Aufenthaltsort des von der Beschwerde benannten Miterben nicht ermittelt hat. Die Aufklärungspflicht bezieht sich nur auf aus der Sicht des erkennenden Gerichts entscheidungserhebliche Umstände. Da es nach den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil für die Berechtigung der Beigeladenen allein darauf ankam, ob etwaige Erben des ursprünglichen Eigentümers vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet haben, war die Ermittlung des Aufenthaltsortes des vermeintlichen Miterben nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG. Dabei ist der Senat von dem Streitwert ausgegangen, den das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den im Investitionsvorrangbescheid genannten Kaufpreis als Streitwert festgesetzt hat. Die abweichenden Angaben der Beschwerde zur Höhe des Kaufpreises sind nicht näher substantiiert worden und rechtfertigen deswegen keine andere Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.