Beschluss vom 08.06.2005 -
BVerwG 8 B 21.05ECLI:DE:BVerwG:2005:080605B8B21.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2005 - 8 B 21.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080605B8B21.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 21.05

  • VG Frankfurt/Oder - 29.11.2004 - AZ: VG 5 K 1264/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f ,
G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 29. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 21 315 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen der behaupteten Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
1. Die Klägerin möchte im Revisionsverfahren geklärt wissen,
ob es nach § 22 Abs. 1 Satz 3 WLVO auch dann keiner Wohnraumzuweisung für den Bezug eines Eigenheims durch den Eigentümer und dessen Familienangehörige bedurfte, wenn der vorhergehende Erwerb des Eigenheims selbst rechtswidrig war, insbesondere ohne die erforderliche wohnungspolitische
Überprüfung erfolgte.
Unabhängig von der Frage, ob die Wohnraumlenkungsverordnung zum revisiblen Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO gehört, bedarf es zur Beantwortung dieser Rechtsfrage keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Zum einen war bei Vertragsschluss der Erhalt einer Wohnraumzuweisung durch den zuständigen Rat der Gemeinde angekündigt gewesen, der dann nachträglich dergestalt erfolgte, dass die Eheleute N. die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WLVO erforderliche Genehmigung für den Tausch von Wohnraum erlangt haben (UA S. 3 bzw. 21). Zum anderen bedurfte deren Erwerb des Eigenheims keiner gesonderten Wohnraumzuweisung, weil der Bezug des Eigenheims erst nach Eintragung im Grundbuch erfolgen sollte (vgl. Rohde, "Bodenrecht", 1. Aufl. 1989, S. 255 und Nissel/Pohl, NJ 1989 S. 276 <278>).
2. Mit den geltend gemachten Abweichungen beanstandet die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts falsch angewandt habe. Damit wird eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Die Klägerin hat nicht angegeben, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.