Beschluss vom 08.05.2008 -
BVerwG 4 B 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B4B3.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 4 B 3.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B4B3.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 3.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 23.10.2007 - AZ: OVG 4 KS 9/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 1. Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf,
ob für die gerichtliche Kontrolle einer Abwägungsentscheidung der Zeitpunkt des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Zeitpunkt des Erlasses eines Teilaufhebungsbeschlusses oder die letzte mündliche Verhandlung maßgeblich sei.

4 Sie rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit in die Fragestellung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einbezogen worden ist, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es für die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung nach dem Maßstab des Abwägungsgebots auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankommt (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - Rn. 68 m.w.N.; DVBl 2008, 525; zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Soweit in der Fragestellung auf den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie die spätere Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abgestellt wird, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen. Denn sie legt nicht dar, warum der Beklagte vor der Entscheidung, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 20. Januar 2005 nur insoweit aufrecht zu erhalten, als er die Integration des Rollwegs R (300 m Länge) einschließlich seiner Rollwegschultern in die Start- und Landebahn betrifft, und ihn im Übrigen aufzuheben (UA S. 8), neue lärmtechnische Untersuchungen und Kapazitätsberechnungen hätte in Auftrag geben und insoweit erneut in die Abwägung hätte eintreten sollen. Daran scheitert auch die Aufklärungsrüge.

5 2. Auch die unter 2. formulierte Fragestellung setzt voraus, dass der Beklagte erneut in eine Abwägung hätte eintreten müssen. Warum er hierzu unter den hier gegebenen Umständen hätte verpflichtet sein sollen, legt die Beschwerde - wie bereits ausgeführt - nicht dar.

6 3. Auch die Frage,
ob es möglich ist, allein auf der Grundlage einer für den maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt bzw. -zeitraum vorliegenden (überholten) Potentialanalyse eine verlässliche Prognose für künftige Flugbewegungen auf einem Flughafen anzugeben, obwohl durch ein Planfeststellungsverfahren, das auf eine Verlängerung der Start- und Landebahn abzielt, auch immer zukünftige Kapazitäten festgeschrieben werden, die bis an die Kapazitätsgrenze ausgenutzt werden können, ohne dass Planbetroffene hiergegen noch durchgreifende Abwehrmöglichkeiten haben,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zum einen enthält sie tatsächliche Annahmen (überholte Potentialanalyse), die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Zum anderen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits näher mit der angesprochenen Frage befasst. In seinem Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116, Rn. 354), hat es ausgeführt, der Schutz vor Lärmimmissionen habe sich nicht an bloß theoretisch denkbaren Beeinträchtigungen auszurichten. Abzustellen ist vielmehr auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen, das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das vorliegende Verfahren sich zu einer Weiterentwicklung der angeführten Rechtsgrundsätze eignen könnte.

7 4. Die Frage,
ob es möglich ist, einen Planfeststellungsbeschluss im Luftverkehrsrecht ohne die Möglichkeiten nachträglicher Auflagen zum aktiven und/oder passiven Lärmschutz zu erlassen, wenn die Zahl der Flugbewegungen oder die prognostizierten Auswirkungen überschritten werden, oder ansonsten die Planfeststellungsbehörde zum Schutze der Flughafenbetroffenen verpflichtet ist, die geplante technische Flughafenkapazität zu ermitteln und erforderlichenfalls betriebsregelnde Kapazitätsbeschränkungen zu verhängen,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein (noch) die Integration eines baulich bereits vorhandenen 300 m langen Rollwegs, der nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für sich genommen die Kapazität des Flugplatzes hinsichtlich der Anzahl möglicher Flugbewegungen nicht zu erhöhen vermag (UA S. 27). Außerdem wird sich die Lärmbelastung in der Gemeinde Groß Grönau in Folge des Abrückens eines Teils der Start- und Landevorgänge in Richtung Westen sogar noch verringern. Vor diesem Hintergrund lässt die Beschwerde keinen Ansatzpunkt erkennen, warum die Planfeststellungsbehörde verpflichtet sein könnte, sich die Möglichkeit nachträglicher Auflagen vorzubehalten.

8 5. Die zur Beschränkung des Nachtflugbetriebs aufgeworfene Frage könnte sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das Oberverwaltungsgericht über den auf derartige Beschränkungen zielenden Antrag Nr. 4 nicht entschieden hat, nachdem der Beklagte und die Beigeladene der darin liegenden Klageänderung widersprochen und das Gericht sie als nicht sachdienlich angesehen hat (UA S. 29).

9 Die unter 7. gestellte Frage zum Vorliegen einer Klageänderung bezieht sich auf die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens und lässt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen.

10 6. Mit der zum Fluglärmgesetz formulierten Frage wird lediglich der allgemeine Charakter eines Gesetzes thematisiert und nicht dargelegt, welche Frage zur Auslegung dieses Gesetzes sich im vorliegenden Fall stellen würde und warum diese - auch im Hinblick auf die unter 4. genannten tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - entscheidungserheblich wäre.

11 7. Die zur Präklusion gestellte Frage war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungstragend (UA S. 29) und bezieht sich überdies auf die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrensablaufs ohne einen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen zu lassen.

12 8. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.