Beschluss vom 08.05.2008 -
BVerwG 3 B 50.08ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B3B50.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 - 3 B 50.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B3B50.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 50.08

  • VG Meiningen - 17.03.2008 - AZ: VG 8 K 46/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. März 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Kläger begehren als Hinterbliebene Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der dagegen gerichtete Rechtsbehelf ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG unzulässig und muss daher verworfen werden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.