Beschluss vom 08.05.2007 -
BVerwG 3 B 40.07ECLI:DE:BVerwG:2007:080507B3B40.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2007 - 3 B 40.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:080507B3B40.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 40.07

  • VG Frankfurt/Oder - 08.02.2007 - AZ: VG 6 K 3068/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 8. Februar 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben vom 21. März 2007 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.