Beschluss vom 08.05.2006 -
BVerwG 4 B 30.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B30.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2006 - 4 B 30.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080506B4B30.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 30.06

  • Bayerischer VGH München - 03.02.2006 - AZ: VGH 1 BV 05.613

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 1.1 Die Beschwerde möchte in dem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob die rein schematische Aufgliederung und der danach vorgenommene Ausschluss der Wohnbebauung im Bebauungsplan „Mischgebiet Falteräcker“ noch der allgemeinen Zweckbestimmung eines Mischgebietes entspricht. Diese Frage ist auf die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles zugeschnitten; sie hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets als Mischgebiet bei einer Gesamtbetrachtung als gewahrt angesehen, weil die als Mischgebiet festgesetzte Fläche mit 0,95 ha vergleichsweise klein sei, sie nur durch eine kurze Stichstraße erschlossen werde, Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung in etwa gleichgewichtig vertreten seien, mit Ausnahme eines Grundstücks überall sonst die Wohnnutzung an eine gewerbliche Nutzung angrenze und weil bei drei größeren Grundstücken Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung einander auf demselben Grundstück zugeordnet seien. Ein „Auseinanderfallen“ des Mischgebiets in ein allgemeines Wohngebiet einerseits und in ein Gewerbegebiet andererseits sei angesichts dieser Verhältnisse nicht zu befürchten (vgl. UA S. 10 f.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage diese Begründung aufwerfen sollte.

4 1.2 Auch die übrigen von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind ebenfalls auf die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten.

5 2. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe einen förmlich gestellten Beweisantrag zu einem nicht vollständig aufgeklärten Sachverhalt übersehen; er habe nicht den im Schriftsatz der Kläger vom 30. September 2005 angebotenen Augenschein eingenommen. Einen förmlichen Beweisantrag, über den das Gericht durch Gerichtsbeschluss hätte entscheiden müssen (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), haben die Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2006 nicht gestellt. Warum sich dem Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit einer Augenscheinseinnahme auch ohne einen hierauf gerichteten förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Die Kläger hatten in ihrem Schriftsatz vom 30. September 2005 bestritten, dass eine Wohnbebauung ihres im Nordosten des Baugebiets gelegenen Grundstücks die Blickbeziehung zum historischen Ortskern beeinträchtige. Das hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht angenommen. Er ist davon ausgegangen, dass die Situierung der Wohnbebauung in dem südlichen Bereich und am westlichen Rand des Baugebiets vor allem darauf ziele, das Ortsbild von Süden her positiv zu gestalten und von Beeinträchtigungen durch Gewerbebetriebe nach Möglichkeit freizuhalten (UA S. 10).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.