Beschluss vom 08.05.2003 -
BVerwG 3 B 17.03ECLI:DE:BVerwG:2003:080503B3B17.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2003 - 3 B 17.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080503B3B17.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 17.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 14.11.2002 - AZ: OVG 1 L 25/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 491,90 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt erfolglos.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, der Kläger habe alle in der VO (EWG) Nr. 805/68 genannten Voraussetzungen für die ihm vom Beklagten bewilligte Mutterkuhprämie erfüllt, so dass der Bewilligungsbescheid nicht habe zurückgenommen werden dürfen. Zu diesem Ergebnis ist das Oberverwaltungsgericht ausweislich der Urteilsbegründung nach sorgfältiger Prüfung und Auslegung der Tatbestandsmerkmale der hier einschlägigen Bestimmungen (Art. 4 d Abs. 1 und 5 der o.a. VO) unter besonderer Berücksichtigung der Einwände des Beklagten und des Verwaltungsgerichts gelangt. Dabei setzt sich das Urteil vorrangig mit der Ansicht auseinander, nur eine über den Mindesthaltungszeitraum von sechs Monaten hinausgehende Rinderhaltung rechtfertige die Prämiengewährung.
Demgegenüber enthält die Beschwerdebegründungsschrift im Wesentlichen nur die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die angeführte gemeinschaftsrechtliche Bestimmung dahin auszulegen sei, dass der Verkauf des Bestandes nach dem Mindesthaltungszeitraum prämienunschädlich sei. Der Beklagte enthält sich jeder argumentativen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts und erbringt keinen eigenen sachlichen Beitrag zur Problemlösung. Er unternimmt nicht einmal den Versuch, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu widerlegen, sondern stellt sie nur als zweifelhaft und wenig überzeugend in Frage. Damit wird die Beschwerde der ihr obliegenden Darlegungslast nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich - wie hier - darauf beschränkt, die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts in Frageform zu kleiden, ohne sich mit ihnen gedanklich näher auseinander zu setzen, dem Erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 Nr. 6; vom 5. Februar 1997 - BVerwG 3 B 198.96 -). Nachdem das Berufungsgericht die Nichterforderlichkeit einer über den Mindesthaltungszeitraum von sechs Monaten hinausgehenden Rinderhaltung ausführlich und gründlich in den Entscheidungsgründen abgehandelt hat, hätte zu einer hinreichenden Aufbereitung des Prozessstoffes zum Zwecke der Revisionszulassung eine kritische Analyse der Urteilsgründe gehört (Beschluss vom 21. September 1995 - BVerwG 3 B 72.95 -). Da die Beschwerde es daran fehlen lässt, ist sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.