Beschluss vom 08.04.2008 -
BVerwG 7 B 59.07ECLI:DE:BVerwG:2008:080408B7B59.07.0

Beschluss

BVerwG 7 B 59.07

  • OVG Rheinland-Pfalz - 29.08.2007 - AZ: OVG 1 A 10211/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 29. August 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 90 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, wann im Sinne des § 35 Nr. 3 BBergG Gründe des Allgemeinwohls einen grenzüberschreitenden Abbau erfordern, in welchem Umfang eine Gemeinde als Grundstückseigentümerin eine gerichtliche Überprüfung des Vorliegens solcher Gründe verlangen kann und welche Bedeutung die bestandskräftig gewordene Zulassung eines Rahmenbetriebsplans in diesem Zusammenhang hat.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG. Das hierfür maßgebliche Interesse der Klägerin bemisst sich nach dem Verkehrswert der ihr durch die Zulegung entzogenen Gewinnungsberechtigung. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte legt der Senat hierfür den ihr zugebilligten Entschädigungsbetrag zugrunde.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 10.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.