Beschluss vom 08.04.2005 -
BVerwG 1 B 27.05ECLI:DE:BVerwG:2005:080405B1B27.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.04.2005 - 1 B 27.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080405B1B27.05.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 27.05
- Bayerischer VGH München - 28.10.2004 - AZ: VGH 22 B 01.30738
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam klärungsbedürftig, "ob in Bezug auf ethnische Minderheiten aus dem Kosovo Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebieten, diesen Abschiebungsschutz zu gewähren". Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen angesprochen. Unter welchen Voraussetzungen allgemein Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 AufenthG) wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu gewähren ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 <382> m.w.N.). Eine hierzu erneut oder ergänzend klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf. In Wahrheit wendet sie sich lediglich gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Gefahrenprognose (hier: für den Kläger als Angehörigen der "Bevölkerungsgruppe der Aschkali/Ägypter" bei einer Rückkehr in den Kosovo). Damit lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.