Beschluss vom 08.04.2005 -
BVerwG 1 B 27.05ECLI:DE:BVerwG:2005:080405B1B27.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2005 - 1 B 27.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080405B1B27.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 27.05

  • Bayerischer VGH München - 28.10.2004 - AZ: VGH 22 B 01.30738

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam klärungsbedürftig, "ob in Bezug auf ethnische Minderheiten aus dem Kosovo Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebieten, diesen Abschiebungsschutz zu gewähren". Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen angesprochen. Unter welchen Voraussetzungen allgemein Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 AufenthG) wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu gewähren ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 <382> m.w.N.). Eine hierzu erneut oder ergänzend klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf. In Wahrheit wendet sie sich lediglich gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Gefahrenprognose (hier: für den Kläger als Angehörigen der "Bevölkerungsgruppe der Aschkali/Ägypter" bei einer Rückkehr in den Kosovo). Damit lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.