Beschluss vom 08.03.2012 -
BVerwG 9 B 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:080312B9B3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012 - 9 B 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:080312B9B3.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 3.12

  • VG Karlsruhe - 15.12.2010 - AZ: VG 2 K 682/10
  • VGH Baden-Württemberg - 10.11.2011 - AZ: OVG 2 S 1684/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, Domgörgen und
Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 € festgesetzt.

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 3. Januar 2012 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - vom Kläger als Widerspruch bezeichnet - ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 29. Dezember 2011 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt worden ist. Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.

2 Auf die Frist und das Vertretungserfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.