Pressemitteilung Nr. 82/2014 vom 17.12.2014

Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach werktäglichem Ladenschluss um 24.00 Uhr unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einem heute veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass es gegen Verfassungsrecht verstößt, wenn Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24.00 Uhr noch anwesende Kunden zu bedienen oder Abwicklungsarbeiten vorzunehmen.


Der Klägerin, einer Supermarkt-Handelskette, war vom beklagten Land Berlin aufgegeben worden, die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Wochenfeiertagen so zu gestalten, dass nach 24.00 Uhr keine Arbeitnehmer zur Bedienung von Kunden oder zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden müssen. Die Klägerin hat daraufhin die gerichtliche Feststellung begehrt, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berliner Ladenöffnungsgesetz sei nach den Vorgaben des Grundgesetzes einschränkend so auszulegen, dass die fehlende Begrenzung der Ladenöffnung an Werktagen den Arbeitgebern nicht das Recht gebe, an den darauf folgenden Sonn- oder Feiertagen nach 0.00 Uhr Arbeitnehmer zur Bedienung noch anwesender Kunden oder zur Vornahme von Abschlussarbeiten zu beschäftigen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bestätigt und die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gesetzlich so auszugestalten, dass an diesen Tagen grundsätzlich die Verrichtung abhängiger Arbeit ruht. Es muss als Regel gelten, dass die Sonn- und Feiertage Tage der Arbeitsruhe sind. Ausnahmen sind nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Dazu zählen nicht das Umsatzinteresse der Ladeninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer. Danach dürfen Arbeitnehmer nicht regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, um es Ladeninhabern und Kunden zu ermöglichen, die gesetzlich zugelassene Ladenöffnung an Samstagen und vor Wochenfeiertagen bis 24.00 Uhr voll auszuschöpfen.


BVerwG 8 B 66.14 - Beschluss vom 04. Dezember 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 1.12 - Urteil vom 03. April 2014 -

VG Berlin, 35 K 388.09 - Urteil vom 30. November 2011 -


Beschluss vom 08.03.2012 -
BVerwG 1 B 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:080312B1B1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012 - 1 B 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:080312B1B1.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 1.12

  • VG Minden - 09.11.2011 - AZ: VG 7 K 1458/11 Minden
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.01.2012 - AZ: OVG 18 A 2733/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, der einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnt, nicht. Schon mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde konnte den Klägern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.