Beschluss vom 08.03.2012 -
BVerwG 1 B 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:080312B1B1.12.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012 - 1 B 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:080312B1B1.12.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 1.12
- VG Minden - 09.11.2011 - AZ: VG 7 K 1458/11 Minden
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.01.2012 - AZ: OVG 18 A 2733/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 wird verworfen.
- Der Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, der einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnt, nicht. Schon mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde konnte den Klägern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.