Beschluss vom 23.06.2010 -
BVerwG 10 B 26.09ECLI:DE:BVerwG:2010:230610B10B26.09.0

Beschluss

BVerwG 10 B 26.09

  • VGH Baden-Württemberg - 16.06.2009 - AZ: VGH A 11 S 979/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Juni 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG zu stellen sind.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 19.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 08.03.2011 -
BVerwG 10 C 19.10ECLI:DE:BVerwG:2011:080311B10C19.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2011 - 10 C 19.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:080311B10C19.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 19.10

  • VGH Baden-Württemberg - 16.06.2009 - AZ: VGH A 11 S 979/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2006 sind unwirksam.
  3. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1 Durch den Tod des Klägers hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2 Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Verfahrensweise entspricht regelmäßig billigem Ermessen, wenn sich der Rechtsstreit - wie hier - nach Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Revisionsverfahren erledigt und sich der Ausgang des Rechtsstreits nicht sicher absehen lässt.

3 Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nach dem Tod des Klägers nicht mehr in Betracht. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach wie vor nicht dargetan. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers hingewiesen worden.

4 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.