Beschluss vom 08.03.2007 -
BVerwG 2 B 5.07ECLI:DE:BVerwG:2007:080307B2B5.07.0

Beschluss

BVerwG 2 B 5.07

  • Sächsisches OVG - 11.10.2006 - AZ: OVG 2 B 24/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 970 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, rechtsgrundsätzliche Bedeutung, gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde benennt als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,
„ob die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung vom 29. Juli 1992 (BGBl II 1994 S. 265) nur die örtliche Zuständigkeit der Grenzschutzbehörden der Beklagten fingiert und damit die Voraussetzung für die Wirksamkeit der im Gebietsstaat durchgeführten Amtshandlungen der Beamten der Bundespolizei (§ 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) schafft“,
bzw.
ob „die Fiktion in der vorgenannten Vorschrift sämtliche tatsächlichen Amtshandlungen der Beamten der Bundespolizei, auch verwaltungstechnische Aufgaben im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, erfasst und der Bundesrepublik zurechnet“.

2 In dieser von der Beschwerde formulierten allgemeinen Form würde sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Für den in diesem Rechtsstreit verfolgten Anspruch des Klägers auf Besoldung, die nicht nach § 2 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV -) gekürzt ist, kommt es nicht darauf an, ob Art. 3 Abs. 3 des genannten deutsch-polnischen Abkommens die örtliche Zuständigkeit der auf polnischem Territorium errichteten Grenzdienststellen als Voraussetzung für die Wirksamkeit der dort vorgenommenen Amtshandlungen der Bundespolizeibeamten fingiert oder ob die Fiktion alle dort vorgenommenen Amtshandlungen erfasst und der Bundesrepublik Deutschland zurechnet. Für den geltend gemachten Anspruch des Klägers ist - lediglich - von Bedeutung, ob der Kläger dadurch, dass er seinen Dienst in der gemeinsamen deutsch-polnischen, auf polnischem Territorium gelegenen Grenzabfertigungsstelle P. verrichtet, nicht im Beitrittsgebiet verwendet wird, sondern, wie der Kläger meint, Dienst im Ausland leistet. Die sich danach allein stellende Frage, ob die Bundespolizeibeamten, die zur Grenzabfertigung nach Maßgabe des deutsch-polnischen Abkommens vom 29. Juli 1992 in gemeinsamen deutsch-polnischen Grenzdienststellen auf polnischem Territorium herangezogen werden, im Beitrittsgebiet verwendet werden, lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten. Die Bestimmungen des deutsch-polnischen Abkommens vom 29. Juli 1992, wonach in den gemeinsamen Grenzdienststellen auf dem Territorium eines der beiden vertragschließenden Staaten auch die Bediensteten des anderen Staates tätig sein dürfen, stellen Regelungen lediglich zu Gunsten der vertragschließenden Staaten dar. Art. 3 Abs. 3 des genannten Abkommens enthält lediglich eine hoheitsrechtliche Zuordnung und keine dienstrechtliche Regelung. Das Dienstverhältnis der in derartigen gemeinsamen Grenzdienststellen eingesetzten Bundespolizeibeamten wird durch den Vertrag nicht gestaltet, insbesondere wird nicht ihr Dienst im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland als ihrem Dienstherrn als ein Dienst im Ausland definiert. Die finanziellen Leistungen bei einem Dienst, den der Beamte im Ausland leistet, sind in dienst- und besoldungsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen, vorrangig dem Bundesbesoldungsgesetz (vgl. § 52 ff.) und der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung geregelt. Diese sind hier nicht einschlägig. Der Kläger fällt insbesondere nicht unter die besoldungsrechtliche Sonderregelung für Beamte, die sich wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr im Ausland aufhalten; die dafür maßgebliche Regelung knüpft an einen dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe an (§ 52 Abs. 3 BBesO). Liegt besoldungsrechtlich kein Auslandsdienst und keine Verwendung im Ausland vor, kann es sich nur um eine Verwendung entweder im bisherigen Bundesgebiet oder aber im Beitrittsgebiet handeln. Zu der Auslegung, dass die Verwendung als eine solche in der Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland zu betrachten ist, in deren Bereich sich der Grenzübergang befindet, bietet das Besoldungsrecht keine sinnvolle Alternative. Die 2. Besoldungs-Übergangsverordnung kennt als geografische Differenzierungskriterien nur das „bisherige Bundesgebiet“, das „Beitrittsgebiet“ und - im Falle einer nur vorübergehenden Verwendung - „außerhalb des Beitrittsgebiets“ (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 BesÜV), nicht aber das „Ausland“.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG (2-Jahresbetrag der Differenz zwischen der erhaltenen und der angestrebten Besoldung).