Beschluss vom 08.03.2006 -
BVerwG 1 B 17.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B1B17.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 1 B 17.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B1B17.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 17.06

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 09.11.2005 - AZ: OVG 3 L 343/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger zu 1 und zu 3 bis 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. November 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger zu 1 und zu 3 bis 6 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob für die Angehörigen der jezidischen Glaubensgemeinschaft im Bezirk Hassake in Syrien eine mittelbare Gruppenverfolgung besteht, zielt, wie sich auch aus den übrigen Ausführungen der Beschwerde ergibt, allein auf die Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien. Auch die von der Beschwerde angesprochene Frage der Berücksichtigung einer Dunkelziffer bei der Prüfung der Verfolgungsdichte ist, soweit sie angesichts der Unterstellung einer Dunkelziffer durch das Berufungsgericht (UA S. 22) überhaupt entscheidungserheblich sein sollte, in erster Linie tatsächlicher Natur. Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist aber den Tatsachengerichten vorbehalten (§ 137 Abs. 2 VwGO) und deshalb einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Die Beschwerde wendet sich mit ihrem Vorbringen in Wahrheit gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufzuzeigen.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.