Beschluss vom 08.03.2004 -
BVerwG 2 B 54.03ECLI:DE:BVerwG:2004:080304B2B54.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004 - 2 B 54.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080304B2B54.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 54.03

  • Bayerischer VGH München - 21.07.2003 - AZ: VGH 3 B 98.2519

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder § 127 Nr. 1 BRRG.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen:
"Hat die allein altersbedingte degenerative Vorschädigung - sei dies auch nur aus Gründen der Beweislastverteilung festgestellt - eines Körperorgans (hier: Achillessehne) die grundsätzlich rechtliche Qualität einer Hauptursache oder zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache, weshalb die durch den Dienstunfall selbst gesetzte Kausalität zurückzutreten hat mit der Folge, dass ein Dienstunfall i.S. des § 31 BeamtVG nicht vorliegt?
Welche Anforderungen sind insoweit an einen 'Ausnahmefall ganz besonderer Umstände' zu stellen?"
sind, soweit sie nicht tatsachenbezogen sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind ursächlich i.S. des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. u.a. Urteil vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m.w.N.; Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3).
Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt etwa eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Ob die Achillessehne altersbedingt oder - umgekehrt - in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, ist unerheblich. Darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Ursachen der Vorschädigung. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt.
Danach kommt eine besonders ausgeprägte und in dieser Besonderheit wiederum verallgemeinerungsfähige "Revisionsrechtsprechung zur Ruptur von Achillessehnen" nicht in Betracht (vgl. bereits Beschluss vom 11. August 1998 - BVerwG 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406). Altersbedingte und -typische Veränderungen der Achillessehne schließen im Falle eines Risses einen Dienstunfall nicht aus. Vielmehr ist auf der Grundlage der vom Tatsachengericht zu treffenden Feststellungen maßgebend, ob der Schaden, wie er konkret im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist, hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Sachverhaltsermittlung und beruht im Wesentlichen auf der Feststellung, in welchem Zustand sich das geschädigte Organ vor dem Unfall befand und welche spezifischen Anforderungen aus der dienstlichen Betätigung herrühren, die die Zuordnung des Schadensereignisses zur privaten Sphäre ausschließen.
Die Zulassung wegen Divergenz (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und nach § 127 Nr. 1 BRRG) scheidet aus. Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts aufgestellten, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz widersprochen hat. Einen derartigen Rechtssatz bezeichnet die Beschwerde nicht; er ergibt sich auch nicht aus der ausführlichen Wiedergabe der Entscheidungsgründe. Die Beschwerde geht offensichtlich irrtümlich davon aus, dass eine Zulassung der Revision bereits dann gerechtfertigt ist, wenn nach Auffassung des Beschwerdeführers andere Gerichte bei Würdigung eines vermeintlich ähnlichen Sachverhalts andere Schlüsse gezogen haben als das Berufungsgericht. Im Übrigen käme eine Zulassung der Revision nach § 127 Nr. 1 BRRG auch deshalb nicht in Betracht, weil eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den vom Berufungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg behandelten Rechtsfragen bereits ergangen ist (vgl. Urteil vom 18. April 2002, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.