Beschluss vom 08.02.2007 -
BVerwG 5 B 5.07ECLI:DE:BVerwG:2007:080207B5B5.07.0

Beschluss

BVerwG 5 B 5.07

  • VG Greifswald - 10.01.2006 - AZ: VG 5 A 391/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.

2 Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Denn die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, „inwieweit ein Einheitswert nach § 3 Abs. 3 Entschädigungsgesetz in Angleichung an die tatsächlichen Veränderungen erhöht werden muss“, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. § 3 Abs. 3 EntschG ordnet nämlich eine Neuberechnung an, wenn „zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten (sind), deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestes aber 1 000 Deutsche Mark führt“. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (VG-Urteil S. 8 Abs. 3). Ob solche Veränderungen eingetreten sind, lässt sich nicht abstrakt generell, sondern nur für den jeweiligen Streitfall, also einzelfallbezogen beantworten.

3 Der Vortrag der Klägerin, „nach 1938 nicht unerhebliche Anschaffungen getätigt zu haben, die den Einheitswert jedenfalls um 10 % und mehr angehoben haben dürften“, reicht, da er keine Anhebung um mehr als ein Fünftel behauptet, für eine Neuberechnung nach § 3 Abs. 3 EntschG nicht aus.

4 Die Revision kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Zwar behauptet die Klägerin, „angesichts des Zeitablaufs von mehr als 30 Jahren zwischen der Bemessung des Zeitwertes und der schädigenden Handlung drängte sich allerdings geradezu auf, dass tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen sind“. Doch hat das Verwaltungsgericht hierzu festgestellt (VG-Urteil S. 8 f.): „Dafür, dass nach der Einheitsbewertung bis zur Schädigung der Wert des landwirtschaftlichen Unternehmens, etwa durch zusätzliche Anschaffungen von Inventar, in einem solchen Umfang erhöht worden sein könnte, enthalten die vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte. Eine Veränderung des Wertes ist auch von der Klägerin nicht behauptet geschweige denn dargetan worden.“ In der Beschwerdebegründung hat die Klägerin keine konkreten Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse bezeichnet, die entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Anhebung des Einheitswertes um mehr als ein Fünftel hätten rechtfertigen können.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.