Verfahrensinformation

Die vier asylrechtlichen Verfahren betreffen Kläger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit, die in Syrien geboren sind und dort bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland gelebt haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) hat ihre Asylanträge abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Syrien angedroht, weil ihnen dort weder politische Verfolgung noch sonstige Gefahren drohten. Mit ihren in erster Instanz erfolglos gebliebenen Klagen haben die Kläger geltend gemacht, sie seien türkische Staatsangehörige und würden wegen ihrer Religionszugehörigkeit in der Türkei politisch verfolgt. Das Oberverwaltungsgericht Münster ist im Berufungsverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass dies zutrifft, und hat den Klägern Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) hinsichtlich der Türkei zuerkannt sowie die Abschiebungsandrohungen nach Syrien aufgehoben. Im Rahmen der von der beklagten Bundesrepublik jeweils eingelegten Revision wird u.a. zu klären sein, ob Asylbewerber in Fällen wie den vorliegenden einen Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit auch dann haben, wenn eine Abschiebung dorthin gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich die Abschiebung in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts (hier: Syrien) angedroht worden ist.


Urteil vom 08.02.2005 -
BVerwG 1 C 33.03ECLI:DE:BVerwG:2005:080205U1C33.03.0

Urteil

BVerwG 1 C 33.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.09.2003 - AZ: OVG 8 A 64/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , H u n d und
R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

I


Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Hinblick auf eine ihr in der Türkei drohende Verfolgung wegen ihrer Religion.
Die 1983 in der Provinz Hassake in Syrien geborene Klägerin ist kurdische Volkszugehörige jezidischer Religionszugehörigkeit. Sie kam im Januar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte Asyl. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) gab sie an, sie habe in Syrien nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrer Schwester gelebt und zusammen mit dieser das Land verlassen, weil sie allein dort nicht habe leben können; sie sei von arabischen Nachbarn belästigt und unterdrückt worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) lehnte den Asylantrag ab (1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (2.) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich Syriens nicht vorliegen (3.), und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Syrien oder einen anderen aufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat an (4.). Es ging dabei davon aus, dass die Staatsangehörigkeit der Klägerin ungeklärt sei, und prüfte und verneinte in Bezug auf Syrien das Vorliegen politischer Verfolgung oder sonstiger Gefahren für die Klägerin.
Im Klageverfahren hat die Klägerin erstmals geltend gemacht, sie sei türkische Staatsangehörige. Ihr Vater sei in der Türkei geboren, habe die türkische Staatsangehörigkeit besessen und sei nach Syrien ausgewandert, ohne die syrische Staatsangehörigkeit zu erwerben. In der Türkei drohe ihr wegen ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit politische Verfolgung. Das Bundesamt habe in dem Bescheid zu Unrecht nur auf die Verhältnisse in Syrien abgestellt. Die nur noch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise nach § 53 AuslG, und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Gericht habe sich nicht von der türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin überzeugen können, so dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses hinsichtlich der Türkei weder nach § 51 Abs. 1 AuslG noch nach § 53 AuslG in Betracht komme. Auch die Abschiebungsandrohung nach Syrien sei rechtmäßig, weil die Syrien betreffenden Feststellungen in Ziffer 2 und 3 des Bescheides, dass Abschiebungshindernisse bezüglich Syriens nicht vorlägen, bestandskräftig geworden seien.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 2003 die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besäßen, sei die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - ebenso wie die Asylberechtigung - allein danach zu beurteilen, ob ihnen im Land ihrer Staatsangehörigkeit politische Verfolgung drohe oder nicht. Hingegen komme es nicht darauf, ob sie in einem Drittstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, politische Verfolgung befürchten müssten. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei sei auch begründet. Die Klägerin besitze die türkische Staatsangehörigkeit. Nach ihrer Anhörung und der glaubhaften Zeugenaussage ihrer Schwester stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihre Eltern in der Türkei geboren und aufgewachsen seien, etwa 1965 die Türkei verlassen und bis zu ihrem Tod in Syrien gelebt hätten, ohne die syrische Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Aus den gesamten Umständen ergebe sich aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des türkischen und des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts, dass der Vater der Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben und auch durch die Flucht nach Syrien nicht verloren habe. Die Klägerin sei als im Ausland geborenes Kind eines türkischen Vaters ebenfalls türkische Staatsangehörige. Anhaltspunkte dafür, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit erworben und die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben könnte, bestünden nicht. Als ihren Glauben praktizierende Jezidin sei sie bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt. Praktizierende Jeziden unterlägen nach den ausgewerteten Erkenntnismaterialien in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch die muslimische Bevölkerungsmehrheit, ohne dass ihnen ein Ausweichen in verfolgungsfreie Gebiete innerhalb der Türkei möglich wäre. Auf die Frage, ob die Klägerin in Syrien Schutz vor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG gefunden habe, komme es nicht an, weil diese Vorschrift zwar einer Anerkennung als Asylberechtigter entgegenstehen könne, nicht aber dem aus §§ 51, 53 AuslG folgenden Abschiebungsschutz. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sei auch die Abschiebungsandrohung nach Syrien in Ziff. 4 des Bescheides aufzuheben.
Mit ihrer Revision trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei. Da ihr lediglich die Abschiebung nach Syrien angedroht worden sei, hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob die Klägerin türkische Staatsangehörige sei und in der Türkei mit politischer Verfolgung zu rechnen habe, nicht beschäftigen dürfen. Die Berufung hätte daher - mangels einer Gefahr politischer Verfolgung in Syrien - zurückgewiesen werden müssen. Zur näheren Begründung verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg in gleich gelagerten Fällen. Auch im Hinblick auf die vollständige Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach Syrien in Ziff. 4 des Bescheides beruhe das Berufungsurteil auf einer unrichtigen Anwendung materiellen Rechts. Denn das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und/oder Duldungsgründen nach § 51 Abs. 1 und §§ 53 bis 55 AuslG stehe dem Erlass einer Abschiebungsandrohung - zumal in einen anderen Staat - gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht entgegen. Etwaige sonstige Gründe für eine Aufhebung der Androhung der Abschiebung nach Syrien habe das Berufungsgericht aber überhaupt nicht geprüft. Im Übrigen könne das Berufungsurteil auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Gericht unter Verletzung von § 108 Abs. 1 VwGO und unter Verstoß gegen seine gerichtliche Aufklärungspflicht zu dem Schluss gekommen sei, die Klägerin besitze die türkische Staatsangehörigkeit und gehöre trotz ihres ausschließlichen Aufenthalts in Syrien zu der von der mittelbaren Gruppenverfolgung betroffenen Gruppe glaubensgebundener Jeziden in der Türkei.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil.

II


Der Senat konnte trotz Ausbleibens des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin zulässig ist. Insbesondere fehlt ihr entgegen der Ansicht der Revision nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für das Begehren auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung in der Türkei. Dieses Begehren findet nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) seine Rechtsgrundlage nicht mehr in § 51 Abs. 1 AuslG, sondern in § 60 Abs. 1 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz = Art. 1 Zuwanderungsgesetz). Das Berufungsgericht ist ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und ihr bei einer Rückkehr in die Türkei als praktizierender Jezidin dort wegen ihrer Religion Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Gleichwohl hätte das Berufungsgericht die Beklagte nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung und damit zur Anerkennung der Klägerin als politischer Flüchtling (§ 3 AsylVfG) verpflichten dürfen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob die Klägerin bereits in Syrien hinreichenden Schutz vor politischer Verfolgung durch die Türkei erlangt hat und ihr dieser Schutz auch weiterhin zur Verfügung steht; dann könnte sie nämlich wegen der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes eine Flüchtlingsanerkennung in Deutschland nicht mehr beanspruchen. Deshalb kann auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung nach Syrien (Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides) keinen Bestand haben. Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend in der Sache entscheiden kann, ist das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache BVerwG 1 C 29.03 Bezug genommen, die entsprechend auch für den Fall der Klägerin gelten.