Beschluss vom 08.02.2005 -
BVerwG 5 B 128.04ECLI:DE:BVerwG:2005:080205B5B128.04.0

Beschluss

BVerwG 5 B 128.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.09.2004 - AZ: OVG 2 A 1532/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Revision ist nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
1.1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
"1. Wird ein einmal abgegebenes Bekenntnis zur deutschen Abstammung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch die einfache Erklärung zu einer anderen Nationalität aufgehoben, wenn dieser kein Bekenntnischarakter zukommt?
2. Handelt es sich bei einem ursprünglichen Bekenntnis zur deutschen Abstammung, das, nachdem es rechtlich möglich war, erneut bestätigt worden ist, um ein nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. zu berücksichtigendes Bekenntnis 'nur' zum deutschen Volkstum?
3. Handelt es sich im Sinne der Frage 2 dann um ein solches Bekenntnis, wenn dieses durch Neueintragung der deutschen Nationalität bestätigt worden ist und jedenfalls der einfachen Erklärung zur Nationalität des anderen Elternteils Bekenntnischarakter nicht zukommt?",
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. In der auch vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 14.03 - BVerwGE 119, 188; s.a. Urteile vom selben Tag - BVerwG 5 C 40 und 41.03 -) ist geklärt, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) - BVFG n.F. - für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraussetzt, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise "nur" zum deutschen Volkstum bekannt hat, hierfür bei Personen im bekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. feststellbar sein muss, und dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fortwirkt und darum auch Folgezeiträume abdeckt, solange kein beachtliches Gegenbekenntnis erfolgt.
Bereits die Entscheidungen vom 13. November 2003 (a.a.O.) stellen klar, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur "im Regelfall" fortwirkt, es mithin von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt. Es folgt dabei unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung erst in einem Revisionsverfahren, dass jedenfalls die Indizwirkung eines einmal abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die Folgezeit dann entfällt, wenn und solange eine bekenntnisfähige Person nach Eintritt der Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit und einem erstmaligen Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Beantragung der Eintragung der deutschen Nationalität im ersten Inlandspass einen - im vorliegenden Verfahren auf Betreiben der russischen Mutter des Klägers geänderten - Pass entgegennimmt und insbesondere bei der Ausbildung und im Berufsleben für sich wirken lässt, der ihn nach außen hin als Angehörigen einer anderen Nationalität - hier der russischen - ausweist. Denn Zweck dieses Fortwirkens ist lediglich, dass "ein einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise wirksam abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit [...] bis zur Ausreise nicht kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden" muss, um dem Erfordernis eines durchgängigen positiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zu genügen.
Die Annahme und Nutzung eines Passes, in dem eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen ist, heben die aus einem ursprünglichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum folgende Vermutung eines fortwirkenden positiven Bekenntnisses dabei auch dann auf, wenn es sich nicht um ein beachtliches Bekenntnis gegen das ursprüngliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum unter wirksamem Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum handelt, das schon deswegen einer Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. entgegensteht. Die Durchbrechungswirkung kommt auch der äußerlichen Hinwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum, wie sie in der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität liegt, zu, die nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unschädlich ist, wonach ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt wird, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Dabei ist die von dem Kläger als grundsätzlicher Klärung bedürftig bezeichnete Frage,
„ob Betroffene, wie der Kläger dieses Verfahrens, die ursprünglich ein eindeutiges Bekenntnis zu ihrer deutschen Abstammung abgelegt haben, überhaupt der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unterliegen",
unmittelbar aus dem Gesetz dahin zu beantworten, dass dies auch bei Aufnahmebewerbern der Fall ist, die aus nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG beachtlichen Gründen von ihrem zunächst abgegebenen Bekenntnis zum deutschen Volkstum wieder abgerückt sind; denn andernfalls müsste sich der Kläger die Entgegennahme und das Führen eines Passes, der ihn als russischen Volkszugehörigen ausweist, als beachtliches Gegenbekenntnis entgegenhalten lassen. Durch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird berücksichtigt, dass die Betroffenen aus Gebieten kommen, in denen es zeitweise gefährlich oder mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden war, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen, und dass deshalb bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen ein solches Bekenntnis mit Außenwirkung nicht erwartet und nicht verlangt werden kann. Die über § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. vermittelte Bekenntnisfiktion ist indes zeitlich begrenzt auf die Dauer der in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG bezeichneten Zwangslage (Urteile vom 13. November 2003, a.a.O.). Da nach der Neufassung des Satzes 1 dieses Bekenntnis ein alleiniges und ausschließliches gewesen ("nur"), also nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit zu Gunsten der deutschen Nationalität erfolgt sein muss und in der Folge nicht mehr zu Gunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden sein darf (s. BTDrucks 14/6310, S. 6), ergibt sich erst recht die Notwendigkeit, dass auch derjenige, zu dessen Gunsten für die Dauer der Gefährdungslage über das Unterbleiben eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum und sogar über die Ablegung eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum hinweggesehen wird, alsbald nach deren Ende durch ein nach außen wirkendes Verhalten seinen Willen, nur dem deutschen Volkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht haben muss. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum dann nicht fortwirkt, "wenn - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt eine Erklärung zu einem fremden Volkstum vor einer Behörde abgegeben und nach außen hin sichtbar für Dritte durch einen entsprechend geänderten Passeintrag manifestiert wird", wobei unerheblich sei, "ob diese Erklärung dem Aufnahmebewerber als Gegenbekenntnis im vertriebenenrechtlichen Sinne zuzurechnen" ist, weil "auch dann, wenn diese Erklärung etwa aus Gründen der Unzumutbarkeit anderen Handelns nicht zuzurechnen sein sollte, [...] es sich der Sache nach um eine Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität [handelte], die den Aufnahmebewerber nach außen hin sichtbar als nicht dem deutschen Volkstum zugehörig kennzeichnet und damit einer Fortwirkung der zunächst abgegebenen Nationalitätserklärung zum deutschen Volkstum entgegensteht" (Berufungsbeschluss S. 5 f.), steht daher ohne weiteren Klärungsbedarf mit § 6 Abs. 2 BVFG n.F. im Einklang.
1.2 Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen,
"ob nach Wegfall der Gefährdungslage von betroffenen Antragstellern auch dann verlangt werden kann, dass sie bei Erstausstellung ihres Inlandspasses nunmehr ein Bekenntnis zur deutschen Abstammung abgeben, wenn sie eine 'gesicherte berufliche Position' erreicht haben, selbst wenn sie [...] befürchten müssen, diese gesicherte berufliche Position auf Grund eines solchen Änderungsbemühens verlieren zu müssen, also aus unsachlichen Gründen ein Berufsverbot hinnehmen zu müssen".
Die Beschwerde verknüpft hier in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht geklärte Fragen (vgl. Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, wonach sich der Aussiedlungsbewerber in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG n.F. nach dem <objektiven> Ende der Gefährdungslage bei der ersten sich ihm zumutbar bietenden Gelegenheit durch ein nach außen hin erkennbares Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. zum deutschen Volkstum bekennen muss, wobei hierfür die Fähigkeit, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht ausreicht und, um ein Bekenntnis "auf andere Weise" auszufüllen, die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein müssen, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt) mit der einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglichen Frage, zu welchem Zeitpunkt die Gefährdungslage nach den tatsächlichen Verhältnissen im Aussiedlungsgebiet entfallen ist bzw. wie lange sie wegen hinreichend gewichtiger beruflicher Nachteile nach erreichter beruflicher Position fortbestanden hat. Der insoweit nicht mit der Verfahrensrüge angegriffenen tatsächlichen Bewertung des Berufungsgerichts (S. 6 des Beschlusses), nach der für den Zeitraum ab 1965 auch Pläne für ein Studium einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht (mehr) entgegengestanden hätten, ist jedenfalls nicht die für die Erheblichkeit der aufgeworfenen Frage erforderliche Feststellung zu entnehmen, dass dem Kläger im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG in der Folgezeit in Bezug auf seine berufliche Stellung schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile gedroht hätten, mithin die Gefährdungslage nicht schon im Jahre 1965 entfallen wäre. Dann aber muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für den Zeitraum ab 1965 keine konkreten Umstände vorgetragen hat, "die seinen Willen, nur der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin zu Tage treten ließen" und er "jedenfalls bis Anfang der neunziger Jahre nach außen hin nicht als Deutscher in Erscheinung getreten ist" (Berufungsbeschluss S. 6).
1.3 Die Frage,
"welche Indizien für die Bekenntnisfunktion ausreichend sind, damit für den vorliegenden Fall entschieden werden kann, ob die vorgenannten Indizien ausreichend sind",
ist schon ihrer Formulierung nach auf die einzelfallbezogene Würdigung des Sachverhaltes bezogen und nicht auf die fallübergreifende Klärung einer Rechtsfrage gerichtet. Es ist zudem eine genereller Klärung nicht zugängliche Frage der Beweiswürdigung, unter welchen Voraussetzungen Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe, die über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sind, nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Zulassungsgrund der Divergenz) zuzulassen.
Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall rechtfertigt eine Divergenzzulassung nicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - <NVwZ-RR 2001, 422>). Dies ist hier nicht der Fall.
Soweit die Beschwerde geltend macht, der Berufungsbeschluss weiche von einem in dem Urteil des Senats vom 13. November 2003 (- BVerwG 5 C 41.03 -) aufgestellten Rechtssatz zum Fortwirken eines zum deutschen Volkstum abgegebenen Bekenntnisses in der Folgezeit ab, genügt sie mangels Bezeichnung eines hiervon abweichenden, abstrakten Rechtssatzes des Berufungsgerichts, das sich der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen hat, schon nicht den Darlegungserfordernissen einer Divergenzrüge gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Durchbrechung der nur für den Regelfall geltenden Fortwirkung des einmal wirksam abgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Fällen, in denen "zu einem späteren Zeitpunkt eine Erklärung zu einem fremden Volkstum vor einer Behörde abgegeben und nach außen hin sichtbar für Dritte durch einen entsprechend geänderten Passeintrag manifestiert wird", steht - wie zu 1. ausgeführt - zudem mit der herangezogenen Rechtsprechung des Senats im Einklang.
Soweit der Kläger als Divergenz geltend macht (Beschwerdebegründung S. 5 f.), das Berufungsgericht habe bei seiner Bewertung, er - der Kläger - habe sich nach dem (objektiven) Ende der Gefährdungslage nicht bei der ersten sich ihm zumutbar bietenden Gelegenheit durch ein nach außen hin erkennbares Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. zum deutschen Volkstum bekannt, die - im Einzelnen bezeichneten - für ein entsprechend bestehendes Bekenntnis sprechenden Fakten nicht hinreichend berücksichtigt, betrifft dies allein die einzelfallbezogene Würdigung des Sachverhaltes und wäre selbst dann, wenn es zuträfe, bereits im Ansatz nicht geeignet, eine Divergenz darzulegen.
3. Die Revision ist auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer als einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass das Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt habe, "ob es sich bei der 1964 erfolgten Erklärung zur russischen Nationalität nach der Mutter um ein 'Gegenbekenntnis' handelt", weil "nur die Erklärung zur russischen Nationalität ohne Bekenntnischarakter [...] das einmal abgegebene Bekenntnis zur deutschen Abstammung nicht zu Fall bringen [konnte]". Die Beschwerde geht damit von einem materiellrechtlichen Ansatz aus, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung gerade nicht zu Grunde gelegt hat (dazu 1.1).
Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es der Verankerung des Klägers im mennonitischen Glauben sowie seinen Funktionen in den Interessenverbänden der Russland- bzw. Wolgadeutschen nicht weiter nachgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat schon zu diesen Fragen im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt oder Beweisanregungen gegeben, nach denen sich dem Berufungsgericht insoweit eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen oder die einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130 a VwGO entgegengestanden hätten. Nach seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht maßgebenden materiellrechtlichen Sicht hätte sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung zu den vom Kläger bezeichneten Fragen als nicht entscheidungserheblich zudem deswegen nicht aufdrängen müssen, weil der Konfessionszugehörigkeit als solcher kein Bekenntnischarakter zukommt (s.a. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 158.95 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 86) und die vom Kläger geltend gemachten Aktivitäten für Interessenverbände der Russland- bzw. Wolgadeutschen nach dessen Vorbringen im Jahre 1990 einsetzten und damit der vom Berufungsgericht getroffenen Bewertung nicht entgegenstehen, der Kläger sei "jedenfalls bis Anfang der neunziger Jahre nach außen hin nicht als Deutscher in Erscheinung getreten".
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).