Verfahrensinformation

Der Kläger betreibt ein medizinisches Laboratorium und ein Prüflabor. Er wendet sich dagegen, dass die ihm von der Beklagten für beide Labore erteilten Akkreditierungsbescheide jeweils auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet wurden.


Auf seine gegen die Befristungen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Befristungen aufgehoben, weil die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage fehle. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nach dem einschlägigen Unionsrecht einen gebundenen Anspruch auf Akkreditierung. Das Recht der Europäischen Union sehe aber weder eine Befristung noch eine Ermächtigung der nationalen Behörde für eine Befristung vor. Das nationale Recht enthalte ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Befristung einer Akkreditierung.


Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.


Pressemitteilung Nr. 63/2018 vom 19.09.2018

Keine Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass es für die Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen keine Rechtsgrundlage gibt. Konformitätsbewertungsstellen prüfen, ob Produkte, Verfahren und Dienstleistungen jeweils einschlägigen Anforderungen - etwa bestimmten Qualitätsstandards - genügen. Dazu bedürfen sie einer Akkreditierung. Sie ist zu erteilen, wenn der Bewerber seine Kompetenz für die Durchführung der entsprechenden Prüfungen nachweist.


Die beklagte Akkreditierungsstelle erteilte dem Kläger, einem Landesgesundheitsamt, Akkreditierungen für ein Prüflabor und ein medizinisches Labor jeweils befristet auf fünf Jahre. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Befristung stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.


Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Für die Befristung der Akkreditierungen fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage. Weder die unionsrechtliche Akkreditierungsverordnung - Verordnung (EG) Nr. 765/2008 - noch das hierzu ergangene Gesetz über die Akkreditierungsstelle ermächtigen diese dazu, Akkreditierungen zu befristen. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz wäre die Befristung nur zulässig, wenn sie durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wäre oder dazu diente, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Akkreditierung zu sichern. Beides ist nicht der Fall. Die Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen sehen zwar eine regelmäßige fünfjährige Befristung der Akkreditierung vor, sind aber keine Rechtsvorschriften. Sie werden als interne Verwaltungsvorschriften vom Akkreditierungsbeirat bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermittelt und binden nur die Behörden. Nach außen - gegenüber den betroffenen Antragstellern - entfalten sie keine Wirkung. Daher können sie den gesetzlichen Anspruch, bei Nachweis der erforderlichen Kompetenz eine Akkreditierung zu erhalten, nicht einschränken. Eine fünfjährige Befristung der Akkreditierung ist auch nicht erforderlich, um die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen zu sichern. Dies geschieht nach der Akkreditierungsverordnung und den gesetzlichen Bestimmungen durch eine laufende Überwachung der akkreditierten Stellen. Werden dabei Mängel festgestellt, kann dies zur Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Akkreditierung führen.


BVerwG 8 C 6.17 - Urteil vom 19. September 2018

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 1 B 26.14 - Urteil vom 14. Dezember 2016 -

VG Berlin, 4 K 512.13 - Urteil vom 03. April 2015 -


Beschluss vom 08.01.2015 -
BVerwG 1 B 26.14ECLI:DE:BVerwG:2015:080115B1B26.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2015 - 1 B 26.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:080115B1B26.14.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 26.14

  • VG Minden - 22.06.2009 - AZ: VG 9 K 1329/08.A
  • OVG Münster - 26.08.2014 - AZ: OVG 13 A 1828/09.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
  2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. August 2014 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung des gerichtlichen Prüfungsumfanges bei dem Widerruf von Abschiebungsverboten geben.

3 Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.