Beschluss vom 08.01.2008 -
BVerwG 9 VR 23.07ECLI:DE:BVerwG:2008:080108B9VR23.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2008 - 9 VR 23.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080108B9VR23.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 23.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 9. Juli 2007 wird abgelehnt.
  2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen werden den Antragstellern zu 1 und 2 zu je einem Viertel und dem Antragsteller zu 3 zur Hälfte auferlegt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 9. Juli 2007 für den Neubau der Bundesstraße B 6n im Planungsabschnitt 13.2 (Güsten-Ilberstedt). Sie sind Eigentümer und Bewohner zweier Grundstücke südlich der Neubautrasse und machen geltend, die vorgesehene Trassenführung sei abwägungsfehlerhaft. Stattdessen sei eine nördlichere Lage der Trasse vorzugswürdig.

II

2 Der Antrag, gegen dessen Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur Entscheidung über ihre Klage.

3 Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Anfechtungsklage auf der Grundlage der zur Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorgetragenen Gesichtspunkte voraussichtlich keinen Erfolg haben kann. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der in § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG und § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit der Planfeststellung hier abzusehen.

4 Rügen gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses enthält die Antragsbegründung nicht. Auch eine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Antragsteller auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit begründen könnte, lässt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Dieses weist insbesondere nicht auf Mängel bei der durch § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung hin, die gemäß § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG erheblich - also offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen - sind und nicht durch Planergänzung behoben werden können.

5 Die Planrechtfertigung des Vorhabens als solche wird von den Antragstellern nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Sie wenden sich vielmehr lediglich gegen die vorgesehene Trassenführung. Ihrem diesbezüglichen Vorbringen kann jedoch nicht entnommen werden, dass die von ihnen bevorzugte nördlichere Lage der Trasse sich in jeder Hinsicht als gegenüber der planfestgestellten Trassierung vorzugswürdig erweist und der Planfeststellungsbeschluss deshalb an einem beachtlichen Abwägungsfehler leidet.

6 Die Planfeststellungsbehörde hat sich bei ihrer Abwägung vor dem Hintergrund der vom Antragsteller zu 3 auch im Namen der Antragsteller zu 1 und 2 erhobenen, die Beeinträchtigung ihres Wohngebiets durch Verkehrslärm betreffenden Einwendungen auch mit einer nahe der Ortslage Rathmannsdorf verlaufenden nördlicheren Variante (3/3a) auseinandergesetzt und insoweit auf die landesplanerische Beurteilung vom 19. Juli 2000 verwiesen, wonach beim Vergleich der Auswirkungen auf die Schutzgüter diese Variante in den meisten Fällen als die ungünstigste einzustufen sei. Insbesondere sei dabei die Verlärmung von Siedlungsbereichen selbst nach Durchführung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen größer als bei den übrigen Varianten.

7 Das Antragsvorbringen ist, soweit es überhaupt substanziiert ist, nicht geeignet, die Grundlagen dieser für die Trassenwahl maßgeblichen Erwägung zu erschüttern. Die Behauptung der Antragsteller zu 1 und 2, die Trasse würde „wenige Meter vom Haus und im Garten verlaufen“, betrifft nicht den Neubau der Bundesstraße, sondern einen zur Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Flächen geplanten Wirtschaftsweg der Beigeladenen, von dem keine erhebliche Verkehrslärmbeeinträchtigung ausgehen wird. Die auf den Grundstücken der Antragsteller zu erwartenden Schallimmissionswerte wurden entgegen der Behauptung der Antragsteller in der schalltechnischen Untersuchung ermittelt. Dass dieser Ermittlung unrichtige Abstände zur Neubautrasse oder eine methodisch fehlerhaft erarbeitete oder durch bis zur Planfeststellung eingetretene Tatsachen überholte Verkehrsprognose zugrunde lagen, ist nicht ersichtlich. Berücksichtigt wurden insbesondere die nach dem Vollausbau der Bundesstraße B 6n für 2015 zu erwartende Zunahme der Belastung auf der Nordumgehung Aschersleben von knapp 13 000 Kfz/24 h auf über 30 000 Kfz/24 h und die auf der Rathmannsdorfer Straße zu erwartende Verkehrszunahme. Das an hier nicht beteiligte Dritte gerichtete und einen anderen Planungsabschnitt betreffende Schreiben eines Ingenieurbüros vom 3. Januar 2005 gibt ebenso wenig Anlass zu einer anderen Beurteilung wie der allgemeine Hinweis der Antragsteller auf die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm.

8 Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht deshalb an einem erheblichen Abwägungsmangel, weil die von den Antragstellern nunmehr gewünschte „nördlichere Legung des Kreuzungsbereichs der B 6n zur A 14“ in diesem Planfeststellungsverfahren nicht näher untersucht oder gar der Plantrasse zugrunde gelegt wurde. Denn auf der Grundlage des vorhandenen Abwägungsmaterials kann diese Variante nicht ernsthaft in Betracht kommen, sodass sich auch keine nähere Untersuchung hierzu aufdrängen musste. Zum einen wäre diese Variante in ihrem westlichen, die Wohnbebauung Rathmannsdorf beeinträchtigenden Bereich denselben Einwänden ausgesetzt, die bereits zum Ausscheiden der dort entsprechend verlaufenden Variante 3/3a im Raumordnungsverfahren geführt hatten. Zum anderen wäre mit dem Neubau einer neuen Anschlussstelle „wenige 100 m“ nördlich der bestehenden, auch für die B 6n vorgesehenen Anschlussstelle Bernburg, dem Rückbau dieser Anschlussstelle und dem wegen der geringen Entfernung notwendigen Rück- oder Umbau der weiter nördlich gelegenen Tank- und Rastanlage Strenzfeld ein offensichtlich unverhältnismäßiger Aufwand verbunden. Abgesehen davon hat sich der Antragsgegner im Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2007 zum östlich anschließenden Planungsabschnitt 13.3 auch mit dieser Variante abwägend auseinandergesetzt und dabei zusätzlich auf den Wegfall der mit der jetzt vorgesehenen Trassierung erreichbaren Erschließungswirkung für das geplante Gewerbegebiet Bernburg-West als zusätzlichen Gesichtspunkt hingewiesen. Der Gesichtspunkt des Habitatschutzes hat entgegen der Behauptung des Antragstellers bei dieser Abwägung keine Rolle gespielt.

9 Auch sonst ist das Antragsvorbringen nicht geeignet, die Berücksichtigung der bestehenden Anschlussstelle Bernburg als „Zwangspunkt“ für die Trassierung des hier in Rede stehenden Abschnitts als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen beruht die Errichtung der dortigen Autobahnbrücke über die nunmehr für die Bundesstraße B 6n vorgesehene Trasse auf einem Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Dessau vom 30. Mai 1997 und einem Änderungsbeschluss dieser Behörde vom 20. Oktober 1998. Dass das erst 1999 eingeleitete Raumordnungsverfahren für die Bundesstraße B 6n in diesem Bereich von dem damit vorgefundenen planungsrechtlichen Bestand ausging, ist nicht zu beanstanden.

10 Mit Einwendungen, die Immissionen durch Luftschadstoffe betreffen, sind die Antragsteller gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F. präkludiert, da sie derartige Beeinträchtigungen innerhalb der Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht geltend gemacht haben. Entsprechendes gilt, soweit sich die Antragsteller zu 1 und 2 auch gegen die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich eines Teils ihres Grundstücks wenden wollen. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Antragsteller zu 1 und 2 überhaupt wirksam von dem Antragsteller zu 3 vertreten wurden, als dieser in seinem Schreiben vom 26. April 2006 in ihrem Namen Einwendungen erhob.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.