Beschluss vom 08.01.2008 -
BVerwG 8 B 65.07ECLI:DE:BVerwG:2008:080108B8B65.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2008 - 8 B 65.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080108B8B65.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 65.07

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 06.03.2007 - AZ: OVG 4 L 138/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. März 2007 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfenen Frage bieten, welche Grenzen der Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) dem Gesetzgeber beim Zuschnitt von Wahlbereichen innerhalb des Wahlgebietes für die Kommunalwahl setzt.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 1.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.