Beschluss vom 08.01.2008 -
BVerwG 7 C 49.07ECLI:DE:BVerwG:2008:080108B7C49.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2008 - 7 C 49.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080108B7C49.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 49.07

  • Hessischer VGH - 14.05.2007 - AZ: VGH 10 UZ 1375/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Sprungrevision.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Sprungrevision auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2 Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - die Sprungrevision nicht bereits in seinem Urteil zugelassen, ist der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen (§ 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diese Frist ist am 25. Juni 2007 abgelaufen und deshalb durch den Antrag vom 30. Oktober 2007 nicht gewahrt. Der Antrag kann zudem nur bei dem Verwaltungsgericht gestellt werden, das allein zur Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision berufen ist (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antrag ist darüber hinaus nur zulässig, wenn ihm die Zustimmung des Gegners, hier der Beklagten, zur Einlegung der Sprungrevision beigefügt ist. Auch an diesem Erfordernis mangelt es.

3 Sollte der Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 2007 dahin zu verstehen sein, dass der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht unmittelbar auch die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragen will, wäre der Antrag auch insoweit als unzulässig zu verwerfen. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht (§ 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO), das hier bereits durch einen nicht anfechtbaren Beschluss vom 25. Oktober 2007 die Zulassung der Berufung abgelehnt hat.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.