Beschluss vom 08.01.2004 -
BVerwG 4 BN 78.03ECLI:DE:BVerwG:2004:080104B4BN78.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2004 - 4 BN 78.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080104B4BN78.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 78.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 11.09.2003 - AZ: OVG 1 KN 12/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungstatbestände des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde muss ohne Erfolg bleiben.
Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit den in der Beschwerdebegründung (S. 6 und 7) zum Begriff der "Erforderlichkeit" aufgeworfenen Fragen wird nicht dargetan, dass in dem erstrebten Revisionsverfahren grundsätzliche Aussagen zu der Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB getroffen werden könnten. Das Normenkontrollurteil legt die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zugrunde (vgl. Urteilsabdruck S. 7 f.) und gelangt anhand dieses Maßstabes zu der Ansicht, dass die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 diesen Maßstäben genügt. Gegen diese Würdigung wendet sich die Beschwerde mit einer einzelfallbezogenen Kritik, ohne dass deutlich würde, in welcher Hinsicht die seit langem gefestigte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Bauleitplänen fortentwicklungsbedürftig sein könnte. Der Umstand allein, dass die Antragsteller die ihren Fall betreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen des Normenkontrollgerichts für unzutreffend halten, führt nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Aus den gleichen Gründen erfüllt auch das Beschwerdevorbringen zur Problematik der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde erschöpft sich hier gleichfalls in einer Kritik an der konkreten Rechtsanwendung im angefochtenen Urteil.
Auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung mit einem abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Um dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, sind die Rechtssätze herauszuarbeiten, die nach Ansicht der Beschwerde in Widerspruch zueinander stehen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde legt nicht dar, mit welchen Rechtssätzen aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - BRS 24 Nr. 15 das angefochtene Urteil unvereinbar sein soll. Im Gegenteil geht das Normenkontrollurteil, wie dargelegt, ausdrücklich von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aus. Dass die Beschwerde meint, das Normenkontrollgericht habe die Maßstäbe dieser Rechtsprechung auf den zu entscheidenden Fall nicht richtig angewendet, bezeichnet keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Schließlich kann auch der von der Beschwerde geltend gemachte Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zur Zulassung der Revision führen. Ein derartiger Verstoß wäre nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl in den (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wäre (stRspr des BVerwG). Dementsprechend hätte substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich darauf, im Gewand einer Aufklärungsrüge Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im Berufungsurteil zu üben. Mit derartigen Angriffen in der Art einer Berufungsbegründung kann ein Rechtsmittelführer im Rahmen einer auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Beschwerde nicht gehört werden.
Von weiteren Ausführungen sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.