Beschluss vom 07.11.2006 -
BVerwG 2 B 69.06ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B2B69.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2006 - 2 B 69.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B2B69.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 69.06

  • Sächsisches OVG - 12.07.2006 - AZ: OVG 2 B 309/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 370 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2 Zu Unrecht rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Dienstunfähigkeit des Klägers i.S.d. dienstunfallrechtlichen Kausalbegriffs auf dem Verkehrsunfall vom 8. August 1992 beruht, mit den vorliegenden Gutachten auseinandergesetzt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde hat es auch eingehend das Gutachten der Fachärztin Dr. Holthoff gewürdigt (S. 14 ff. UA) und keinen Anlass gesehen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Dies ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Unterbleiben weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137 S. 4 und vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 238 S. 67). Das ist nur dann der Fall, wenn die bereits vorliegenden Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit eines Gutachters besteht, auf dessen sachverständigen Ausführungen es ankommt (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2 sowie Beschluss vom 4. Dezember 1991 a.a.O. S. 67). Solche Mängel hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, werden von der Beschwerde nicht geltend gemacht und sind auch im Übrigen nicht erkennbar.

3 Zudem übersieht die Beschwerde, dass mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht aufgezeigt werden kann. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie können erst im Rahmen einer zugelassenen Revision für die Nachprüfung der richtigen Anwendung des materiellen Rechts erheblich sein (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. m.w.N. und vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 S. 11). Dass das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung andere Schlussfolgerungen zieht als der Kläger, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (pauschalierter hälftiger Betrag nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG).