Beschluss vom 07.11.2002 -
BVerwG 5 B 247.02ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B5B247.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 - 5 B 247.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B5B247.02.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 247.02
- Hessischer VGH - 30.08.2002 - AZ: VGH 1 TP 1920/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2002 wird verworfen.
- Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; (das eigentliche Anliegen der Beschwerde sieht der Senat auf dem Gebiet der Sozialhilfe).