Beschluss vom 07.11.2002 -
BVerwG 5 B 247.02ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B5B247.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 - 5 B 247.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B5B247.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 247.02

  • Hessischer VGH - 30.08.2002 - AZ: VGH 1 TP 1920/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2002 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben; (das eigentliche Anliegen der Beschwerde sieht der Senat auf dem Gebiet der Sozialhilfe).