Beschluss vom 07.10.2004 -
BVerwG 7 B 138.04ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B7B138.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 - 7 B 138.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B7B138.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 138.04

  • VG Berlin - 09.08.2004 - AZ: VG 25 A 132.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 306 775 € festgesetzt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Berechtigung der Beigeladenen in Bezug auf ein Grundstück, das die Geschwister Dr. med. E. W. und K. W. mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Mai 1938 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Miteigentümerin zur Hälfte veräußerten. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage abgewiesen, weil das Grundstück von einer schädigenden Maßnahme i.S. des § 1 Abs. 6 VermG betroffen sei und die als Rechtsnachfolgerin der Verkäufer geltende Beigeladene ihre vermögensrechtlichen Ansprüche durch die auf Unterlagen der Oberfinanzdirektion Berlin verweisende Globalanmeldung ANM-3 fristgerecht angemeldet habe. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); denn das angegriffene Urteil weicht von dem Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 7 C 62.02 - (BVerwGE 119, 145) nicht ab. In jenem Urteil hat der Senat den Rechtssatz aufgestellt, dass ein Restitutionsantrag, um die Mindestanforderungen an den Inhalt einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche zu erfüllen, in Bezug auf den beanspruchten Vermögensgegenstand zumindest individualisierbar sein muss (a.a.O., S. 149 f.). Die Beschwerde bezeichnet keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, der der Divergenzentscheidung widerspricht. Sie sieht die Divergenz offenbar darin, dass das Verwaltungsgericht - erstens - den Nachweis für den jüdischen Glauben der Verkäuferin aus einem in der Akte der Oberfinanzdirektion Berlin enthaltenen Vermerk entnommen habe, in dem es in Bezug auf in einer Speditionsfirma gelagertes Umzugsgut der Verkäuferin heißt, jüdisches Umzugsgut habe ab August 1940 nicht mehr ausgefolgt werden dürfen, und - zweitens - aus dem jüdischen Glauben der Verkäuferin auf die jüdische Herkunft ihres Bruders geschlossen habe. Die Beschwerde vertritt demgegenüber die Ansicht, dass der jüdische Glaube der geschiedenen Verkäuferin auch mit ihrer früheren Ehe habe zusammenhängen können und die jüdische Herkunft ihres Bruders auf einer durch nichts bewiesenen Vermutung beruhe. Mit diesem Vorbringen wird kein Rechtssatzwiderspruch dargelegt, wie ihn die Divergenzrevision voraussetzt. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Divergenzentscheidung davon ausgegangen, dass die Globalanmeldung ANM-3 die Ausschlussfrist (§ 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG) gewahrt hat, weil die in ihr in Bezug genommenen Akten der Oberfinanzdirektion Berlin auf bestimmte jüdische Eigentümer des beanspruchten Grundstücks hinführen und damit sowohl der Vermögensgegenstand als auch die Verfolgteneigenschaft der Eigentümer hinreichend individualisiert waren. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall zu beanstanden. Mit derartigen Angriffen lässt sich die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen.
Die Revision ist auch nicht wegen des von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, weil der Verfahrensfehler nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG n.F.