Beschluss vom 07.10.2004 -
BVerwG 5 B 22.04ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B5B22.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 - 5 B 22.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B5B22.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 22.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.10.2003 - AZ: OVG 14 A 4013/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren unter anderem des Herrn Stanislaus Bethke, des Vaters des Klägers zu 1, mit dem Aktenzeichen BVerwG 5 B 23.04 hat der Senat die Beschwerde des Vaters des Klägers zurückgewiesen. Damit fehlt es an einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides, in den die Kläger zu 1, 3 und 4 einbezogen werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostenRMoG - vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718).