Beschluss vom 07.09.2011 -
BVerwG 2 A 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:070911B2A5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.09.2011 - 2 A 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:070911B2A5.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 5.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 28 891 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 63 Abs. 1 GKG).

Beschluss vom 18.04.2012 -
BVerwG 2 A 5.11ECLI:DE:BVerwG:2012:180412B2A5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.04.2012 - 2 A 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:180412B2A5.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 5.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 28 891 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Beschluss vom 09.05.2012 -
BVerwG 2 A 5.11ECLI:DE:BVerwG:2012:090512B2A5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2012 - 2 A 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:090512B2A5.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 5.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

1 Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist begründet.

2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (Beschluss vom 27. Februar 2012 - BVerwG 2 A 11.08 - m.w.N.).

3 Nach diesen Maßstäben war hier die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die als Tarifbeschäftigte bei der Beklagten tätige Klägerin ihre Verbeamtung beanspruchen konnte. In diesem Zusammenhang stellte sich eine Reihe von nicht ohne weiteres zu beantwortenden rechtlichen Fragen. Von der nicht juristisch vorgebildeten Klägerin konnte nicht erwartet werden, dieses Verfahren ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu führen.