Beschluss vom 07.09.2005 -
BVerwG 9 A 43.04ECLI:DE:BVerwG:2005:070905B9A43.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.09.2005 - 9 A 43.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:070905B9A43.04.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 43.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 zur Hälfte, die Kläger zu 2 und 3 jeweils zu einem Viertel.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 1. September 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.