Beschluss vom 07.09.2005 -
BVerwG 5 B 46.05ECLI:DE:BVerwG:2005:070905B5B46.05.0

Beschluss

BVerwG 5 B 46.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.03.2005 - AZ: OVG 2 A 4146/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t k e g e l
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet.

2 1. Der Rechtssache kommt die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

3 Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich bedeutend gehaltene Frage, "ob für das alleinige Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur auf die Fähigkeit des Betroffenen zum Führen eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache bei der Einreise abzustellen ist oder ob durch weitere Umstände, insbesondere durch entsprechende Nationalitätenerklärung, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum manifestiert werden kann", bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, weil die Antwort auf diese Frage sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Daraus folgt ohne weiteres, dass die "Manifestation" eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum "durch entsprechende Nationalitätenerklärung" die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG nicht rechtfertigt, wenn nicht auch das Spracherfordernis des Absatzes 2 Satz 2 und 3 erfüllt ist. Schon zu früheren Fassungen des § 6 BVFG hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. z.B. BVerwGE 102, 214 <216 f.>; Beschluss vom 10. April 2000 - BVerwG 5 B 202.99 -).

4 Soweit die Beschwerde vorträgt, der Kläger habe "eingehend dargelegt, dass es für ihn und seine Familie mit Gefahr für Leib und Leben verbunden (gewesen wäre), deutsch zu sprechen", und damit wohl geltend machen will, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG vorgelegen hätten (eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache also wegen der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei), verleiht auch dieser Vortrag der aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung. Einen Sachverhalt, der unter § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG fallen könnte, haben die Vorinstanzen im Übrigen nicht festgestellt. Die mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 vorgelegten Schreiben, die allerdings für die Beurteilung, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, unerheblich sind, sprechen eher gegen einen § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG unterfallenden Sachverhalt.

5 2. Die Revision kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.

6 Die Beschwerde rügt es als verfahrensfehlerhaft, dass die Vorinstanz keine "Nachforschungen im Hinblick auf die Eintragung der Nationalität im ersten Inlandspass" angestellt hat. Auf diesen Gesichtspunkt kam es, ausgehend von der - wie dargelegt, überdies zutreffenden - Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts aber nicht an, weil beim Kläger nach den Feststellungen des Gerichts schon das Bestätigungsmerkmal einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache nicht vorliegt. Ein Gericht handelt aber nicht verfahrensfehlerhaft, wenn es Ermittlungen zu Tatsachen unterlässt, die für die zu treffende Entscheidung aus seiner rechtlichen Sicht unerheblich sind (ständige Rechtsprechung).

7 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG.