Beschluss vom 07.08.2007 -
BVerwG 9 A 32.06ECLI:DE:BVerwG:2007:070807B9A32.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2007 - 9 A 32.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:070807B9A32.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 32.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, fallen die Kosten des Verfahrens, soweit sie den jeweiligen Anteilen am Gesamtstreitwert entsprechen, hinsichtlich der Kläger zu 3 a), 3 b) und 5 a) der Beklagten zur Last. Die übrigen Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst und entsprechend ihren Anteilen am Gesamtstreitwert die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beklagten, wobei die Kläger zu 1, 2, 4 a), 4 b), 4 c), 4 d), 4 e), 5 b) und 7 jeweils als Gesamtschuldner haften.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 132 935,89 € (entspricht 260 000 DM) festgesetzt, wobei für die Kläger ein Teilstreitwert von jeweils 10 225,84 € (entspricht 20 000 DM) festgesetzt wird; dabei zählen Eheleute jeweils als ein Kläger.

Gründe

1 Nachdem der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 1995 hinsichtlich der Lärmschutzansprüche der Streckenanlieger durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergänzt wurde, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen. Nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erscheint dem Senat die aus der Beschlussformel ersichtliche Kostenteilung angemessen.

2 Die Kostenteilung berücksichtigt zunächst, dass die Kläger zu 3 a), 3 b) und 5 a) nach Mitteilung der Beklagten nachträglich in den Genuss von Schallschutzmaßnahmen gekommen sind, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die angefochtene Planfeststellung insoweit einer Überprüfung nicht standgehalten hätte. Hinsichtlich der übrigen Kläger erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage Erfolgsaussichten hatte. Die Beigeladene konnte an der Tragung der Kosten nicht beteiligt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ihre außergerichtlichen Kosten trägt sie dementsprechend selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.