Beschluss vom 07.08.2006 -
BVerwG 6 B 42.06ECLI:DE:BVerwG:2006:070806B6B42.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.08.2006 - 6 B 42.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:070806B6B42.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 42.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.04.2006 - AZ: OVG 7 A 11526/05.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. April 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 058,14 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht. Der Kläger formuliert keine Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung, sondern setzt sich im Sinne einer Revisionsbegründung mit der aus seiner Sicht unzutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht begründet werden.

4 2. Die Verfahrensrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das angefochtene Urteil keine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzende Überraschungsentscheidung dar.

5 Es kann im Ergebnis einer den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Verhinderung eines Vortrages gleichkommen, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt allerdings nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits die möglichen Entscheidungsgrundlagen darzulegen hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). Das angefochtene Urteil stellt schon deshalb keine Überraschungsentscheidung dar, weil die Gesichtspunkte, die der Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache anführt und an deren Vorbringen er angeblich gehindert wurde, in dem Verfahren vorgetragen waren. Der Kläger hatte bereits in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung die Auffassung vertreten, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil ein gewerbliches Überlassen vorliege, weil es an einem Überlassen von Waffen an Dritte fehle und weil die Gebühr gegen das Äquivalenz- sowie das Kostendeckungsprinzip verstoße. Mit diesen Erwägungen hat sich das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auseinander gesetzt. Es hat also keine nicht erörterten Gesichtspunkte zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes findet seine Grundlage in § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Beschluss vom 31.08.2006 -
BVerwG 6 B 42.06ECLI:DE:BVerwG:2006:310806B6B42.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 6 B 42.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310806B6B42.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 42.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.04.2006 - AZ: OVG 7 A 11526/05.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Vormeier
beschlossen:

Die „Beschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die „Beschwerde“ ist schon deshalb unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem erhoben wurde. Davon abgesehen erweist sich die „Beschwerde“ auch deshalb als unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen den angegriffenen Beschluss des Senats nicht gegeben ist und der Kläger nicht geltend macht, dass die Voraussetzungen einer Anhörungsrüge im Sinne des § 152a VwGO vorliegen.

2 Der Kläger macht auch keine rechtserheblichen Gründe geltend, die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses sprechen könnten.

3 Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache, namentlich beleidigende, werden bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht mehr beschieden.